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aus den Entscheidungsgründen: |
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"(11) Der nunmehr für das Bürgschaftsrecht zuständige erkennende Senat
hat sich bereits in seinem Urteil vom 29.01.2008 (XI ZR 160/07)
jedenfalls für den vorliegenden Fall einer selbstschuldnerischen Bürgschaft der Auffassung angeschlossen,
dass die Fälligkeit der Bürgschaftsforderung mit der Fälligkeit der Hauptschuld
eintritt und nicht von einer Leistungsaufforderung des Gläubigers abhängig ist." |
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