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Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) - Auszug

Bürgschaft (§§ 765ff BGB)


 
  § 765   vertragstypische Pflichten bei der Bürgschaft  
  § 766   Schriftform der Bürgschaftserklärung  
  § 767   Umfang der Bürgschaftsschuld  
  § 768   Einreden des Bürgen  
  § 769   Mitbürgschaft  
  § 770   Einreden der Anfechtbarkeit und der Aufrechenbarkeit     
  § 771   Einrede der Vorausklage  
  § 772   Vollstreckungs- und Verwertungspflicht des Gläubigers  
  § 773   Ausschluss der Einrede der Vorausklage  
  § 774   gesetzlicher Forderungsübergang  
  § 775   Anspruch des Bürgen auf Befreiung  
  § 776   Aufgabe einer Sicherheit  
  § 777   Bürgschaft auf Zeit  
  § 778   Kreditauftrag  

 
 


BGB § 765 §§ 765ff

vertragstypische Pflichten bei der Bürgschaft
 
 
BGB § 765 Absatz 1


Durch den Bürgschaftsvertrag verpflichtet sich der Bürge gegenüber dem Gläubiger eines Dritten, für die Erfüllung der Verbindlichkeit des Dritten einzustehen.
 
 
 
BGB § 765 Absatz 2


Die Bürgschaft kann auch für eine künftige oder eine bedingte Verbindlichkeit übernommen werden.
 
 

 


BGB § 766 §§ 765ff

Schriftform der Bürgschaftserklärung
 
 
Zur Gültigkeit des Bürgschaftsvertrags ist schriftliche Erteilung der Bürgschaftserklärung erforderlich.

Die Erteilung der Bürgschaftserklärung in elektronischer Form ist ausgeschlossen.

Soweit der Bürge die Hauptverbindlichkeit erfüllt, wird der Mangel der Form geheilt.
 
 

 


BGB § 767 §§ 765ff

Umfang der Bürgschaftsschuld
 
 
BGB § 767 Absatz 1


Für die Verpflichtung des Bürgen ist der jeweilige Bestand der Hauptverbindlichkeit maßgebend.

Dies gilt insbesondere auch, wenn die Hauptverbindlichkeit durch Verschulden oder Verzug des Hauptschuldners geändert wird.

Durch ein Rechtsgeschäft, das der Hauptschuldner nach der Übernahme der Bürgschaft vornimmt, wird die Verpflichtung des Bürgen nicht erweitert.
 
 
 
BGB § 767 Absatz 2


Der Bürge haftet für die dem Gläubiger von dem Hauptschuldner zu ersetzenden Kosten der Kündigung und der Rechtsverfolgung.
 
 

 


BGB § 768 §§ 765ff

Einreden des Bürgen
 
 
BGB § 768 Absatz 1


Der Bürge kann die dem Hauptschuldner zustehenden Einreden geltend machen.

Stirbt der Hauptschuldner, so kann sich der Bürge nicht darauf berufen, dass der Erbe für die Verbindlichkeit nur beschränkt haftet.
 
 
 
BGB § 768 Absatz 2


Der Bürge verliert eine Einrede nicht dadurch, dass der Hauptschuldner auf sie verzichtet.
 
 

 


BGB § 769 §§ 765ff

Mitbürgschaft
 
 
Verbürgen sich mehrere für dieselbe Verbindlichkeit, so haften sie als Gesamtschuldner, auch wenn sie die Bürgschaft nicht gemeinschaftlich übernehmen.
 
 

 


BGB § 770 §§ 765ff

Einreden der Anfechtbarkeit und der Aufrechenbarkeit
 
 
BGB § 770 Absatz 1


Der Bürge kann die Befriedigung des Gläubigers verweigern, solange dem Hauptschuldner das Recht zusteht, das seiner Verbindlichkeit zugrunde liegende Rechtsgeschäft anzufechten.
 
 
 
BGB § 770 Absatz 2


Die gleiche Befugnis hat der Bürge, solange sich der Gläubiger durch Aufrechnung gegen eine fällige Forderung des Hauptschuldners befriedigen kann.
 
 

 


BGB § 771 §§ 765ff

Einrede der Vorausklage
 
 
Der Bürge kann die Befriedigung des Gläubigers verweigern, solange nicht der Gläubiger eine Zwangsvollstreckung gegen den Hauptschuldner ohne Erfolg versucht hat (Einrede der Vorausklage).

Erhebt der Bürge die Einrede der Vorausklage, ist die Verjährung des Anspruchs des Gläubigers gegen den Bürgen gehemmt, bis der Gläubiger eine Zwangsvollstreckung gegen den Hauptschuldner ohne Erfolg versucht hat.
 
 

 


BGB § 772 §§ 765ff

Vollstreckungs- und Verwertungspflicht des Gläubigers
 
 
BGB § 772 Absatz 1


Besteht die Bürgschaft für eine Geldforderung, so muss die Zwangsvollstreckung in die beweglichen Sachen des Hauptschuldners an seinem Wohnsitz und, wenn der Hauptschuldner an einem anderen Ort eine gewerbliche Niederlassung hat, auch an diesem Ort, in Ermangelung eines Wohnsitzes und einer gewerblichen Niederlassung an seinem Aufenthaltsort versucht werden.
 
 
 
BGB § 772 Absatz 2


Steht dem Gläubiger ein Pfandrecht oder ein Zurückbehaltungsrecht an einer beweglichen Sache des Hauptschuldners zu, so muss er auch aus dieser Sache Befriedigung suchen.

Steht dem Gläubiger ein solches Recht an der Sache auch für eine andere Forderung zu, so gilt dies nur, wenn beide Forderungen durch den Wert der Sache gedeckt werden.
 
 

 


BGB § 773 §§ 765ff

Ausschluss der Einrede der Vorausklage
 
 
BGB § 773 Absatz 1


Die Einrede der Vorausklage ist ausgeschlossen:

1. wenn der Bürge auf die Einrede verzichtet, insbesondere wenn er sich als Selbstschuldner verbürgt hat,

2. wenn die Rechtsverfolgung gegen den Hauptschuldner infolge einer nach der Übernahme der Bürgschaft eingetretenen Änderung des Wohnsitzes, der gewerblichen Niederlassung oder des Aufenthaltsorts des Hauptschuldners wesentlich erschwert ist,

3. wenn über das Vermögen des Hauptschuldners das Insolvenzverfahren eröffnet ist,

4. wenn anzunehmen ist, dass die Zwangsvollstreckung in das Vermögen des Hauptschuldners nicht zur Befriedigung des Gläubigers führen wird.
 
 
 
BGB § 773 Absatz 2


In den Fällen der Nummern 3, 4 ist die Einrede insoweit zulässig, als sich der Gläubiger aus einer beweglichen Sache des Hauptschuldners befriedigen kann, an der er ein Pfandrecht oder ein Zurückbehaltungsrecht hat; die Vorschrift des § 772 Abs.2 Satz 2 findet Anwendung.
 
 

 


BGB § 774 §§ 765ff

gesetzlicher Forderungsübergang
 
 
BGB § 774 Absatz 1


Soweit der Bürge den Gläubiger befriedigt, geht die Forderung des Gläubigers gegen den Hauptschuldner auf ihn über.

Der Übergang kann nicht zum Nachteil des Gläubigers geltend gemacht werden.

Einwendungen des Hauptschuldners aus einem zwischen ihm und dem Bürgen bestehenden Rechtsverhältnis bleiben unberührt.
 
 
 
BGB § 774 Absatz 2


Mitbürgen haften einander nur nach § 426.
 
 

 


BGB § 775 §§ 765ff

Anspruch des Bürgen auf Befreiung
 
 
BGB § 775 Absatz 1


Hat sich der Bürge im Auftrag des Hauptschuldners verbürgt oder stehen ihm nach den Vorschriften über die Geschäftsführung ohne Auftrag wegen der Übernahme der Bürgschaft die Rechte eines Beauftragten gegen den Hauptschuldner zu, so kann er von diesem Befreiung von der Bürgschaft verlangen:

1. wenn sich die Vermögensverhältnisse des Hauptschuldners wesentlich verschlechtert haben,

2. wenn die Rechtsverfolgung gegen den Hauptschuldner infolge einer nach der Übernahme der Bürgschaft eingetretenen Änderung des Wohnsitzes, der gewerblichen Niederlassung oder des Aufenthaltsorts des Hauptschuldners wesentlich erschwert ist,

3. wenn der Hauptschuldner mit der Erfüllung seiner Verbindlichkeit im Verzug ist,

4.wenn der Gläubiger gegen den Bürgen ein vollstreckbares Urteil auf Erfüllung erwirkt hat.
 
 
 
BGB § 775 Absatz 2


Ist die Hauptverbindlichkeit noch nicht fällig, so kann der Hauptschuldner dem Bürgen, statt ihn zu befreien, Sicherheit leisten.
 
 

 


BGB § 776 §§ 765ff

Aufgabe einer Sicherheit
 
 
Gibt der Gläubiger ein mit der Forderung verbundenes Vorzugsrecht, eine für sie bestehende Hypothek oder Schiffshypothek, ein für sie bestehendes Pfandrecht oder das Recht gegen einen Mitbürgen auf, so wird der Bürge insoweit frei, als er aus dem aufgegebenen Recht nach § 774 hätte Ersatz erlangen können.

Dies gilt auch dann, wenn das aufgegebene Recht erst nach der Übernahme der Bürgschaft entstanden ist.
 
 

 


BGB § 777 §§ 765ff

Bürgschaft auf Zeit
 
 
BGB § 777 Absatz 1


Hat sich der Bürge für eine bestehende Verbindlichkeit auf bestimmte Zeit verbürgt, so wird er nach dem Ablauf der bestimmten Zeit frei, wenn nicht der Gläubiger die Einziehung der Forderung unverzüglich nach Maßgabe des § 772 betreibt, das Verfahren ohne wesentliche Verzögerung fortsetzt und unverzüglich nach der Beendigung des Verfahrens dem Bürgen anzeigt, dass er ihn in Anspruch nehme.

Steht dem Bürgen die Einrede der Vorausklage nicht zu, so wird er nach dem Ablauf der bestimmten Zeit frei, wenn nicht der Gläubiger ihm unverzüglich diese Anzeige macht.
 
 
 
BGB § 777 Absatz 2


Erfolgt die Anzeige rechtzeitig, so beschränkt sich die Haftung des Bürgen im Falle des Absatzes 1 Satz 1 auf den Umfang, den die Hauptverbindlichkeit zur Zeit der Beendigung des Verfahrens hat, im Falle des Absatzes 1 Satz 2 auf den Umfang, den die Hauptverbindlichkeit bei dem Ablauf der bestimmten Zeit hat.
 
 

 


BGB § 778 §§ 765ff

Kreditauftrag
 
 
Wer einen anderen beauftragt, im eigenen Namen und auf eigene Rechnung einem Dritten ein Darlehen oder eine Finanzierungshilfe zu gewähren, haftet dem Beauftragten für die aus dem Darlehen oder der Finanzierungshilfe entstehende Verbindlichkeit des Dritten als Bürge.
 
 

 

Rechtsanwalt Arne Maier, Am Kronenhof 2, 73728 Esslingen

 

         
 
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