Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) - Auszug
Bürgschaft (§§ 765ff BGB)
|
BGB |
§ 765 |
§§ 765ff |
vertragstypische Pflichten bei der Bürgschaft |
|
Durch den Bürgschaftsvertrag verpflichtet sich der Bürge gegenüber
dem Gläubiger eines Dritten, für die Erfüllung
der Verbindlichkeit des Dritten einzustehen.
| |
|
|
Die Bürgschaft kann auch für eine künftige oder eine bedingte
Verbindlichkeit übernommen werden.
| |
|
BGB |
§ 766 |
§§ 765ff |
Schriftform der Bürgschaftserklärung |
|
Zur Gültigkeit des Bürgschaftsvertrags ist schriftliche Erteilung
der Bürgschaftserklärung erforderlich.
Die Erteilung der Bürgschaftserklärung in elektronischer Form
ist ausgeschlossen.
Soweit der Bürge die Hauptverbindlichkeit erfüllt, wird der Mangel
der Form geheilt.
| |
|
BGB |
§ 767 |
§§ 765ff |
Umfang der Bürgschaftsschuld |
|
Für die Verpflichtung des Bürgen ist der jeweilige Bestand
der Hauptverbindlichkeit maßgebend.
Dies gilt insbesondere auch, wenn die Hauptverbindlichkeit durch Verschulden
oder Verzug des Hauptschuldners geändert wird.
Durch ein Rechtsgeschäft, das der Hauptschuldner nach der Übernahme
der Bürgschaft vornimmt, wird die Verpflichtung des Bürgen
nicht erweitert.
| |
|
|
Der Bürge haftet für die dem Gläubiger von dem Hauptschuldner
zu ersetzenden Kosten der Kündigung und der Rechtsverfolgung.
| |
|
BGB |
§ 768 |
§§ 765ff |
Einreden des Bürgen |
|
Der Bürge kann die dem Hauptschuldner zustehenden Einreden geltend machen.
Stirbt der Hauptschuldner, so kann sich der Bürge nicht darauf berufen,
dass der Erbe für die Verbindlichkeit nur beschränkt
haftet.
| |
|
|
Der Bürge verliert eine Einrede nicht dadurch, dass der Hauptschuldner
auf sie verzichtet.
| |
|
BGB |
§ 769 |
§§ 765ff |
Mitbürgschaft |
|
Verbürgen sich mehrere für dieselbe Verbindlichkeit, so haften sie
als Gesamtschuldner, auch wenn sie die Bürgschaft nicht
gemeinschaftlich übernehmen.
| |
|
BGB |
§ 770 |
§§ 765ff |
Einreden der Anfechtbarkeit und der Aufrechenbarkeit |
|
Der Bürge kann die Befriedigung des Gläubigers verweigern, solange
dem Hauptschuldner das Recht zusteht, das seiner Verbindlichkeit
zugrunde liegende Rechtsgeschäft anzufechten.
| |
|
|
Die gleiche Befugnis hat der Bürge, solange sich der Gläubiger
durch Aufrechnung gegen eine fällige Forderung des Hauptschuldners
befriedigen kann.
| |
|
BGB |
§ 771 |
§§ 765ff |
Einrede der Vorausklage |
|
Der Bürge kann die Befriedigung des Gläubigers verweigern,
solange nicht der Gläubiger eine Zwangsvollstreckung
gegen den Hauptschuldner ohne Erfolg versucht hat (Einrede
der Vorausklage).
Erhebt der Bürge die Einrede der Vorausklage, ist die Verjährung
des Anspruchs des Gläubigers gegen den Bürgen gehemmt,
bis der Gläubiger eine Zwangsvollstreckung
gegen den Hauptschuldner ohne Erfolg versucht hat.
| |
|
BGB |
§ 772 |
§§ 765ff |
Vollstreckungs- und Verwertungspflicht des Gläubigers |
|
Besteht die Bürgschaft für eine Geldforderung, so muss die Zwangsvollstreckung
in die beweglichen Sachen des Hauptschuldners an seinem Wohnsitz und,
wenn der Hauptschuldner an einem anderen Ort eine gewerbliche Niederlassung
hat, auch an diesem Ort, in Ermangelung eines Wohnsitzes und
einer gewerblichen Niederlassung an seinem Aufenthaltsort versucht werden.
| |
|
|
Steht dem Gläubiger ein Pfandrecht oder ein Zurückbehaltungsrecht an einer
beweglichen Sache des Hauptschuldners zu, so muss er auch aus dieser
Sache Befriedigung suchen.
Steht dem Gläubiger ein solches Recht an der Sache auch
für eine andere Forderung zu, so gilt dies nur,
wenn beide Forderungen durch den Wert der Sache gedeckt werden.
| |
|
BGB |
§ 773 |
§§ 765ff |
Ausschluss der Einrede der Vorausklage |
|
Die Einrede der Vorausklage ist ausgeschlossen:
1. wenn der Bürge auf die Einrede verzichtet, insbesondere wenn er sich
als Selbstschuldner verbürgt hat,
2. wenn die Rechtsverfolgung gegen den Hauptschuldner infolge einer
nach der Übernahme der Bürgschaft eingetretenen Änderung
des Wohnsitzes, der gewerblichen Niederlassung oder des Aufenthaltsorts
des Hauptschuldners wesentlich erschwert ist,
3. wenn über das Vermögen des Hauptschuldners das Insolvenzverfahren
eröffnet ist,
4. wenn anzunehmen ist, dass die Zwangsvollstreckung in das Vermögen
des Hauptschuldners nicht zur Befriedigung des Gläubigers
führen wird.
| |
|
|
In den Fällen der Nummern 3, 4 ist die Einrede insoweit zulässig,
als sich der Gläubiger aus einer beweglichen Sache
des Hauptschuldners befriedigen kann, an der er ein Pfandrecht
oder ein Zurückbehaltungsrecht hat; die Vorschrift
des § 772 Abs.2 Satz 2
findet Anwendung.
| |
|
BGB |
§ 774 |
§§ 765ff |
gesetzlicher Forderungsübergang |
|
Soweit der Bürge den Gläubiger befriedigt, geht die Forderung
des Gläubigers gegen den Hauptschuldner auf ihn über.
Der Übergang kann nicht zum Nachteil des Gläubigers geltend gemacht werden.
Einwendungen des Hauptschuldners aus einem zwischen ihm und dem Bürgen
bestehenden Rechtsverhältnis bleiben unberührt.
| |
|
|
Mitbürgen haften einander nur nach § 426.
| |
|
BGB |
§ 775 |
§§ 765ff |
Anspruch des Bürgen auf Befreiung |
|
Hat sich der Bürge im Auftrag des Hauptschuldners verbürgt oder
stehen ihm nach den Vorschriften über die Geschäftsführung
ohne Auftrag wegen der Übernahme der Bürgschaft
die Rechte eines Beauftragten gegen den Hauptschuldner zu,
so kann er von diesem Befreiung von der Bürgschaft verlangen:
1. wenn sich die Vermögensverhältnisse des Hauptschuldners
wesentlich verschlechtert haben,
2. wenn die Rechtsverfolgung gegen den Hauptschuldner infolge einer
nach der Übernahme der Bürgschaft eingetretenen Änderung
des Wohnsitzes, der gewerblichen Niederlassung oder des Aufenthaltsorts
des Hauptschuldners wesentlich erschwert ist,
3. wenn der Hauptschuldner mit der Erfüllung seiner Verbindlichkeit
im Verzug ist,
4.wenn der Gläubiger gegen den Bürgen ein vollstreckbares Urteil
auf Erfüllung erwirkt hat.
| |
|
|
Ist die Hauptverbindlichkeit noch nicht fällig, so kann der Hauptschuldner
dem Bürgen, statt ihn zu befreien, Sicherheit leisten.
| |
|
BGB |
§ 776 |
§§ 765ff |
Aufgabe einer Sicherheit |
|
Gibt der Gläubiger ein mit der Forderung verbundenes Vorzugsrecht,
eine für sie bestehende Hypothek oder Schiffshypothek,
ein für sie bestehendes Pfandrecht oder das Recht
gegen einen Mitbürgen auf, so wird der Bürge
insoweit frei, als er aus dem aufgegebenen Recht
nach § 774 hätte Ersatz
erlangen können.
Dies gilt auch dann, wenn das aufgegebene Recht erst nach der Übernahme
der Bürgschaft entstanden ist.
| |
|
BGB |
§ 777 |
§§ 765ff |
Bürgschaft auf Zeit |
|
Hat sich der Bürge für eine bestehende Verbindlichkeit auf bestimmte Zeit
verbürgt, so wird er nach dem Ablauf der bestimmten Zeit
frei, wenn nicht der Gläubiger die Einziehung der Forderung
unverzüglich nach Maßgabe des § 772
betreibt, das Verfahren ohne wesentliche Verzögerung fortsetzt und
unverzüglich nach der Beendigung des Verfahrens dem Bürgen
anzeigt, dass er ihn in Anspruch nehme.
Steht dem Bürgen die Einrede der Vorausklage nicht zu, so wird er
nach dem Ablauf der bestimmten Zeit frei, wenn nicht
der Gläubiger ihm unverzüglich diese Anzeige macht.
| |
|
|
Erfolgt die Anzeige rechtzeitig, so beschränkt sich die Haftung
des Bürgen im Falle des Absatzes 1 Satz 1 auf den Umfang,
den die Hauptverbindlichkeit zur Zeit der Beendigung des Verfahrens
hat, im Falle des Absatzes 1 Satz 2 auf den Umfang,
den die Hauptverbindlichkeit bei dem Ablauf der bestimmten Zeit
hat.
| |
|
BGB |
§ 778 |
§§ 765ff |
Kreditauftrag |
|
Wer einen anderen beauftragt, im eigenen Namen und auf eigene Rechnung
einem Dritten ein Darlehen oder eine Finanzierungshilfe zu gewähren,
haftet dem Beauftragten für die aus dem Darlehen oder
der Finanzierungshilfe entstehende Verbindlichkeit des Dritten als Bürge.
| |
|
|
Rechtsanwalt Arne Maier, Am Kronenhof 2, 73728 Esslingen
| |
|
|