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Leitsätze: (XI ZR 246/06) |
1. |
Bei steuersparenden Bauherren- und Erwerbermodellen können die finanzierende Bank, die den Beitritt des Darlehensnehmers
zu einem für das Erwerbsobjekt bestehenden Mietpool zur Voraussetzung der Darlehensauszahlung gemacht hat,
Aufklärungspflichten wegen eines durch sie bewusst geschaffenen oder begünstigten besonderen Gefährdungstatbestands
bei Hinzutreten spezifischer Risiken des konkreten Mietpools treffen (Bestätigung von BGH, Urteil vom 20.03.2007). |
2. |
Zu den Anforderungen an die tatrichterliche Feststellung solcher spezifischen Risiken
des konkreten Mietpools. |
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