|
aus der Pressemitteilung: |
|
"Bereits mit Urteil vom 24.11.04 (15 U 4/01) hat der
15. Zivilsenat die Badenia in einem Parallelfall zum Schadensersatz
verurteilt. Der Senat hat nun auch in den beiden aktuellen Fällen
festgestellt, die Badenia habe Aufklärungspflichten gegenüber ihren Kunden
in erheblichem Umfang verletzt. Die Kläger seien auf Grund
der Darlehensbedingungen der Badenia gezwungen gewesen, einem so genannten
Mietpool beizutreten. Der Mietpool habe den Klägern jede Möglichkeit
genommen, die Wohnung selbst zu verwalten. Die Badenia habe es versäumt,
die Kläger über die mit dem Mietpool verbundenen erheblichen Risiken
aufzuklären. Die Verletzung von Aufklärungspflichten führe
zum Schadensersatz.
(...)
Nach dem Urteil des 15. Zivilsenats muss die Badenia den Klägern sämtliche
geltend gemachten Aufwendungen ersetzen, welche die Kläger im Zusammenhang
mit dem Erwerb der Wohnungen gehabt haben. Die Kläger werden
von den Darlehensverbindlichkeiten gegenüber der Badenia befreit.
Im Gegenzug erhält die Badenia die Eigentumswohnungen, an denen
die Kläger kein Interesse mehr haben.
In der Vergangenheit haben eine Reihe von Zivilsenaten anderer Oberlandesgerichte
in Parallelfällen unterschiedlich entschieden. Eine abschließende
Klärung durch den Bundesgerichtshof ist noch nicht erfolgt.
Mit Urteil vom 16.05.2006 (XI ZR 6/04) hat der Bundesgerichtshof
eine Entscheidung des Oberlandesgerichts Hamm aufgehoben und zurückverwiesen,
mit der das Oberlandesgericht Hamm in einem Parallelfall eine Klage
gegen die Badenia abgewiesen hatte.
Die Urteile des 15. Senats sind nicht rechtskräftig. Im Hinblick auf die
grundsätzliche Bedeutung hat der Senat die Revision zum Bundesgerichtshof
zugelassen." |
|
| |