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Leitsatz: |
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Schließt der Käufer einer Eigentumswohnung
auf Empfehlung des ihn beratenden Verkäufers einen Mietpoolvertrag
ab, durch den das Risiko des Leerstands einzelner Wohnungen allen
an dem Mietpool beteiligten Wohnungseigentümern anteilig ohne Rücksicht
darauf auferlegt wird, wem von ihnen die leerstehenden Wohnungen gehören,
muss der Verkäufer bei der Berechnung des Eigenaufwands
des Käufers auch das damit verbundene Risiko der Vermietung fremder Wohnungen,
etwa in Form von Abschlägen bei den Einnahmen oder
von Zuschlägen bei den monatlichen Belastungen, angemessen berücksichtigen
(Fortführung von Senat, BGHZ 156,371,378 und Urteil vom 14.01.2005, V ZR 260/03). |
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