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Leitsätze: |
1. |
Ein Verkäufer, der die Beratung des Käufers
übernommen hat, verletzt seine Beratungspflichten, wenn er eine Immobilie
als absolut sichere, nach fünf Jahren mit Gewinn wiederverkäufliche
Kapitalanlage bezeichnet, obwohl wegen des überhöhten Erwerbspreises
schon im Zeitpunkt der Beratung abzusehen ist, dass ein gewinnbringender
Verkauf zum genannten Zeitpunkt auch bei günstiger Entwicklung
des Immobilienmarkts gänzlich unwahrscheinlich ist. |
2. |
Hat die Beratung des Verkäufers (auch) die Finanzierung
des Immobilienerwerbs zum Gegenstand, so kann ein Beratungsfehler
vorliegen, wenn die empfohlene Kombination von Festkredit und als Tilgungsersatz
dienender Lebensversicherung sich für den Käufer ungünstiger
darstellt als ein marktübliches Tilgungsdarlehen.
Mit der bloßen Behauptung, der Einsatz einer Lebensversicherung erhöhe
die Finanzierungskosten, wird ein solcher Beratungsfehler jedoch nicht dargelegt;
erforderlich ist ein umfassender Vergleich der Auswirkungen
der empfohlenen Finanzierung mit denen eines im Zeitpunkt
des Vertragsschlusses von dem Käufer für den Erwerb
der Immobilie am Markt erhältlichen Tilgungsdarlehens. |
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