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Leitsätze: |
1. |
Bei Bauherren- und Erwerbermodellen treffen die finanzierende Bank, die den Beitritt des Darlehensnehmers zu einem
für das Erwerbsobjekt bestehenden Mietpool zur Voraussetzung der Darlehensauszahlung gemacht hat,
nicht ohne Weiteres über die damit verbundenen Risiken Aufklärungspflichten wegen eines durch sie bewusst
geschaffenen oder begünstigten besonderen Gefährdungstatbestands (Bestätigung von BGH, Urteil vom 20.03.07, XI ZR 414/04). |
2. |
Rechtsfolge einer etwaigen Verletzung einer Aufklärungspflicht über die allgemeinen Folgen
eines Mietpoolbeitritts kann lediglich ein Anspruch auf Ersatz der Mehrkosten oder Mindereinnahmen sein, die sich durch die
Mietpoolbeteiligung ergeben, nicht hingegen ein Anspruch auf Rückabwicklung sämtlicher Verträge (Bestätigung von
BGH, Urteil vom 20.03.07, XI ZR 414/04, Tz.21). |
3. |
Da Kreditinstitute den Wert der ihnen gestellten Sicherheiten grundsätzlich nur im eigenen Interesse sowie im Interesse
der Sicherheit des Bankensystems, nicht aber im Kundeninteresse prüfen und ermitteln, kann sich aus einer
lediglich zu bankinternen Zwecken erfolgten Beleihungswertermittlung grundsätzlich keine Pflichtverletzung der Bank gegenüber
dem Kreditnehmer ergeben (Bestätigung von BGH, Urteil vom 20.03.07,
XI ZR 414/04, Tz.41). |
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wichtiger Zusatz zum 3. Leitsatz: |
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"Zwar weist die Revision zu Recht darauf hin, dass Kreditinstitute nach ständiger
Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs den Wert der ihnen gestellten Sicherheiten
grundsätzlich nur im eigenen Interesse prüfen und ermitteln sowie im Interesse
der Sicherheit des Bankensystems, nicht aber im Kundeninteresse, so dass sich
hieraus keine Pflichtverletzung gegenüber dem Kreditnehmer ergeben kann (...).
Das besagt aber nicht, dass nicht aus diesen lediglich zu bankinternen
Zwecken erfolgten Beleihungswertermittlungen gleichwohl Rückschlüsse auf die Kenntnis
der Bank von der arglistigen Täuschung des Anlegers möglich sind."
BGH, Urteil vom 27.05.08, XI ZR 132/07
(Rdnr.28) |
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