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aus den Entscheidungsgründen: |
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"(28) (...) Zwar weist die Revision zu Recht darauf hin,
dass Kreditinstitute nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs den Wert
der ihnen gestellten Sicherheiten grundsätzlich nur im eigenen Interesse prüfen und
ermitteln sowie im Interesse der Sicherheit des Bankensystems, nicht aber im Kundeninteresse,
so dass sich hieraus keine Pflichtverletzung gegenüber dem Kreditnehmer ergeben kann (...).
Das besagt aber nicht, dass nicht aus diesen lediglich zu bankinternen
Zwecken erfolgten Beleihungswertermittlungen gleichwohl Rückschlüsse auf die Kenntnis
der Bank von der arglistigen Täuschung des Anlegers möglich sind. (...)" |
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