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Schrottimmobilien
Aufklärungspflicht bei institutionalisiertem Zusammenwirken
Verjährung


Bundesgerichtshof (BGH)
Urteil vom 27.05.08
(XI ZR 132/07)
Badenia Bausparkasse
ZIP 2008, 1268
WM 2008, 1260


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Leitsätze:
1.  Zu den Voraussetzungen der objektiven Evidenz unrichtiger Angaben im Sinne des Senatsurteils vom 16. Mai 2006 (XI ZR 6/04, BGHZ 168,1ff.).
2.  Zum Vorliegen der subjektiven Voraussetzungen des § 199 Abs.1 Nr.2 BGB bei Schadensersatzansprüchen, die auf vorvertragliches Aufklärungsverschulden der finanzierenden Bank wegen eines konkreten Wissensvorsprungs über eine arglistige Täuschung des Anlegers durch unrichtige Angaben des Vermittlers über das Anlageobjekt gestützt sind.
 
 
  
   aus den Entscheidungsgründen:   
  "(28) (...) Zwar weist die Revision zu Recht darauf hin, dass Kreditinstitute nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs den Wert der ihnen gestellten Sicherheiten grundsätzlich nur im eigenen Interesse prüfen und ermitteln sowie im Interesse der Sicherheit des Bankensystems, nicht aber im Kundeninteresse, so dass sich hieraus keine Pflichtverletzung gegenüber dem Kreditnehmer ergeben kann (...). Das besagt aber nicht, dass nicht aus diesen lediglich zu bankinternen Zwecken erfolgten Beleihungswertermittlungen gleichwohl Rückschlüsse auf die Kenntnis der Bank von der arglistigen Täuschung des Anlegers möglich sind. (...)"
 

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