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aus den Entscheidungsgründen: |
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"Eine Benachteiligung im Sinne der Antidiskriminierungsvorschriften kommt nur dann
in Betracht, wenn der Bewerber objektiv für die zu besetzende Stelle in Betracht kommt und eine
subjektiv ernsthafte Bewerbung vorliegt. Diesen Grundsatz hat das Bundesarbeitsgericht bereits zur früheren
Vorschrift des § 611a BGB
(betreffend das Benachteiligungsverbot wegen des Geschlechts) entwickelt. Nach der Rechtsprechung
des Bundesarbeitsgerichts (BAG 12.11.1998, 8 AZR 365/99; BAG 27.04.2000, 8 AZR 295/99)
sowie der Instanzgerichte (vgl. nur LAG Berlin, 14.07.2004, 15 Sa 417/04; LAG Berlin, 30.03.2006,
10 Sa 2395/05) war der Schutzzweck des damaligen § 611a Abs.2 BGB die Entschädigung des objektiv geeigneten Bewerbers wegen der
durch sein Geschlecht bedingten Benachteiligung im Verfahren. Die damalige Vorschrift stellte nicht
auf die formale Position eines allein durch die Einreichung eines Bewerbungsschreibens begründeten Status
als 'Bewerber' ab, sondern auf die materiell zu bestimmende objektive Eignung als Bewerber.
Im Besetzungsverfahren konnte danach nur derjenige Bewerber im Rechtssinne benachteiligt werden,
der sich subjektiv ernsthaft beworben hatte und objektiv für die zu besetzende Stelle in Betracht kam.
An dieser Sachlage hat sich durch die Verabschiedung des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes vom 14.08.2006 nichts geändert
(...)."
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