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Arbeitsrecht
Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz (AGG)
Benachteiligung nur bei subjektiv ernsthafter Bewerbung

Landesarbeitsgericht (LAG)
Rheinland-Pfalz
Urteil vom 11.01.08
(6 Sa 522/07)
NZA-RR 2008, 343
AuR 2008, 273


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   Zusammenfassung und Anmerkungen:   
  Eine Arztpraxis hatte eine Stelle für eine Arzthelferin mit mehrjähriger Berufserfahrung ausgeschrieben. Der Kläger, ein ausgebildeter und beschäftigter Krankenpfleger, bewarb sich auf die Stelle. Es wurde eine Arzthelferin mit neunjähriger Berufserfahrung eingestellt. Der Kläger hat eine Entschädigung wegen einer Benachteiligung wegen seines Geschlechts geltend gemacht. Das Landesarbeitsgericht hat die Klage abgewiesen; ebenso wie schon das Arbeitsgericht, allerdings mit anderer Begründung.

Aufgrund der geschlechtsspezifischen Stellenausschreibung wäre diese Benachteilung grundsätzlich zu vermuten gewesen (§§ 11, 22 AGG). Der Kläger habe sich aber, so das Landesarbeitsgericht, gar nicht wirksam beworben. Eine wirksame Bewerbung setze voraus, dass "sich der Bewerber subjektiv ernsthaft beworben hat und objektiv für die zu besetzende Stelle in Betracht kommt". Beide Voraussetzungen lägen beim Kläger nicht vor. Er sei objektiv für die ausgeschriebene Stelle nicht geeignet, weil seine Ausbildung als Krankenpfleger die für eine Tätigkeit als Arzthelfer(in) erforderlichen Verwaltungsarbeiten nicht umfasse. Außerdem habe er sich auch subjektiv nicht ernsthaft auf die Stelle beworben. Das Landesarbeitsgericht folgert dies daraus, dass sich der Kläger aus einem bestehenden Arbeitsverhältnis heraus auf die Stelle beworben habe, in dem er ca. 1.000 Euro brutto mehr verdiene. Die Erklärung des Klägers, dass er in seiner bisherigen Beschäftigung zu Nacht- und Wochenenddiensten herangezogen werde, diese aber nicht mehr leisten wolle, ließ das Landesarbeitsgericht nicht gelten.

Das Urteil mag im Ergebnis richtig sein, seine Begründung ist jedoch problematisch. Im Einzelnen verweise ich hierzu auf meine Urteilsanmerkung in der Zeitschrift Arbeit und Recht (AuR), 2008, S.273f (Heft 7/8). Wozu das Urteil führt, kann man z.B. bei der Deutschen Anwaltsauskunft nachlesen. Dort heißt es unter Bezug auf das genannte Urteil, der Bewerber müsse "nachweisen, sich ernsthaft beworben zu haben und von der Qualifizierung her auch objektiv für die Stelle in Frage zu kommen". Eine solche Beweislast des Bewerbers ist zwar Unfug, das Urteil drängt sich aber geradezu auf, es in diesem Sinne (miss?) zu verstehen.

 
 

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