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Zusammenfassung und Anmerkungen: |
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Eine Arztpraxis hatte eine Stelle für eine Arzthelferin mit mehrjähriger
Berufserfahrung ausgeschrieben. Der Kläger, ein ausgebildeter und beschäftigter Krankenpfleger, bewarb sich
auf die Stelle. Es wurde eine Arzthelferin mit neunjähriger Berufserfahrung eingestellt. Der Kläger hat
eine Entschädigung wegen einer Benachteiligung wegen seines Geschlechts geltend gemacht.
Das Landesarbeitsgericht hat die Klage abgewiesen; ebenso wie schon das Arbeitsgericht, allerdings mit anderer
Begründung.
Aufgrund der geschlechtsspezifischen Stellenausschreibung wäre diese Benachteilung grundsätzlich zu vermuten gewesen
(§§ 11, 22 AGG). Der Kläger habe sich aber, so das Landesarbeitsgericht, gar nicht wirksam
beworben. Eine wirksame Bewerbung setze voraus, dass "sich der Bewerber subjektiv ernsthaft beworben hat
und objektiv für die zu besetzende Stelle in Betracht kommt". Beide Voraussetzungen lägen beim Kläger
nicht vor. Er sei objektiv für die ausgeschriebene Stelle nicht geeignet, weil seine Ausbildung als Krankenpfleger
die für eine Tätigkeit als Arzthelfer(in) erforderlichen Verwaltungsarbeiten nicht umfasse. Außerdem habe er sich
auch subjektiv nicht ernsthaft auf die Stelle beworben. Das Landesarbeitsgericht folgert dies daraus, dass sich
der Kläger aus einem bestehenden Arbeitsverhältnis heraus auf die Stelle beworben habe, in dem er
ca. 1.000 Euro brutto mehr verdiene. Die Erklärung des Klägers, dass er in seiner bisherigen Beschäftigung
zu Nacht- und Wochenenddiensten herangezogen werde, diese aber nicht mehr leisten wolle, ließ das Landesarbeitsgericht nicht gelten.
Das Urteil mag im Ergebnis richtig sein, seine Begründung ist jedoch problematisch.
Im Einzelnen verweise ich hierzu auf meine Urteilsanmerkung
in der Zeitschrift Arbeit und Recht (AuR), 2008, S.273f (Heft 7/8). Wozu das Urteil führt, kann man z.B. bei der
Deutschen Anwaltsauskunft nachlesen. Dort heißt es unter Bezug auf das genannte Urteil, der Bewerber
müsse "nachweisen, sich ernsthaft beworben zu haben und von der Qualifizierung her auch objektiv
für die Stelle in Frage zu kommen". Eine solche Beweislast des Bewerbers ist zwar Unfug, das Urteil
drängt sich aber geradezu auf, es in diesem Sinne (miss?) zu verstehen. |
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