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Schrottimmobilien

Landgericht Bremen
Urteil vom 02.07.02
(8 O 2420/00)
WM 2002, 1450
VuR 2002, 287


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Leitsätze:
1.  Das dem Käufer eines durch Realkredit finanzierten Immobilienkaufs als Kunden bzw. Verbraucher seit den Entscheidungen zustehende Widerrufsrecht nach den Vorschriften des Haustürwiderrufsgesetzes ist nicht durch eine Widerrufsfrist begrenzt, wenn dem Kunden bzw. Verbraucher eine an den Anforderungen des Verbraucherkreditgesetzes orientierte Belehrung über sein Widerrufsrecht erteilt wird, die auf die Fiktion nach § 7 Abs.3 VerbrKrG hinweist.
2.  Das nach der Rechtsprechung des EuGH und des BGH bestehende Widerrufsrecht im Sinne des Haustürwiderrufsgesetzes erlischt auch nicht nach Jahresfrist analog § 7 Abs.2 Satz 3 letzter Halbsatz VerbrKrG.
3.  Wird die auf Abschluss eines Realkreditvertrags gerichtete Willenserklärung des Kunden nach den Vorschriften des Haustürwiderrufsgesetzes wirksam widerrufen, so ist analog § 9 Abs.2 Satz 1 VerbrKrG auch der finanzierte Kaufvertrag unwirksam, wenn dieser die Voraussetzungen eines verbundenen Geschäfts erfüllt. Im Lichte der Rechtsprechung des EuGH (NJW 2002,281ff.) und des BGH (NJW 1996,3414ff.) kann aus § 3 Abs.2 Nr.2 VerbrKrG nicht abgeleitet werden, § 9 VerbrKrG könne auf Realkreditverträge und dadurch finanzierte Kaufverträge grundsätzlich keine Anwendung finden (Abweichung von BGH, NJW 2002,1881,1884).
4.  Ist der Kreditbetrag dem Verkäufer zugeflossen (§ 9 Abs.2 Satz 4 VerbrKrG), dann kann die finanzierende Bank vom Kunden bzw. Verbraucher nur Übertragung des Eigentums an der finanzierten Immobilie verlangen. Wegen der Rückzahlung des Darlehns muss sie sich an den Verkäufer der Immobilie halten.
 

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