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Leitsätze: |
1. |
Das dem Käufer eines durch Realkredit finanzierten Immobilienkaufs
als Kunden bzw. Verbraucher seit den Entscheidungen
zustehende Widerrufsrecht nach den Vorschriften des Haustürwiderrufsgesetzes ist nicht durch eine
Widerrufsfrist begrenzt, wenn dem Kunden bzw. Verbraucher eine
an den Anforderungen des Verbraucherkreditgesetzes orientierte Belehrung über sein Widerrufsrecht
erteilt wird, die auf die Fiktion nach § 7 Abs.3 VerbrKrG hinweist. |
2. |
Das nach der Rechtsprechung des EuGH und des BGH bestehende Widerrufsrecht
im Sinne des Haustürwiderrufsgesetzes erlischt auch nicht nach Jahresfrist
analog § 7
Abs.2 Satz 3 letzter Halbsatz VerbrKrG. |
3. |
Wird die auf Abschluss eines Realkreditvertrags gerichtete Willenserklärung
des Kunden nach den Vorschriften des Haustürwiderrufsgesetzes wirksam widerrufen,
so ist analog § 9 Abs.2 Satz 1 VerbrKrG auch der finanzierte Kaufvertrag unwirksam,
wenn dieser die Voraussetzungen eines verbundenen Geschäfts erfüllt.
Im Lichte der Rechtsprechung des EuGH (NJW 2002,281ff.) und des BGH (NJW 1996,3414ff.) kann aus § 3 Abs.2 Nr.2
VerbrKrG
nicht abgeleitet werden, § 9 VerbrKrG könne auf Realkreditverträge
und dadurch finanzierte Kaufverträge grundsätzlich keine Anwendung finden
(Abweichung von BGH, NJW 2002,1881,1884). |
4. |
Ist der Kreditbetrag dem Verkäufer zugeflossen (§ 9 Abs.2 Satz 4 VerbrKrG), dann kann die finanzierende Bank
vom Kunden bzw. Verbraucher nur Übertragung des Eigentums
an der finanzierten Immobilie verlangen. Wegen der Rückzahlung
des Darlehns muss sie sich an den Verkäufer der Immobilie
halten. |
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