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Leitsätze: |
1. |
Die zum Ausschluss der Sittenwidrigkeit einer Bürgschaft
herangezogene Geringfügigkeit der Hauptschuld richtet sich nicht nicht abstrakt
nach einer bestimmten Höhe, sondern hängt konkret von der
wirtschaftlichen Situation des Bürgen zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses
unter Berücksichtigung konkreter Erwerbsprognosen ab. |
2. |
Das Sicherungseigentum an einem Motorrad bietet keine hinreichend gesicherte
Haftungsbeschränkung des Bürgen, weil die Werthaltigkeit
dieses Sicherungsmittels maßgeblich von dessen Erhaltungszustand
im Verwertungsfall bestimmt wird. Eine solche Sicherheit kann
das Haftungsrisiko des Bürgen in rechtlich gesicherter Weise
nicht auf ein vertretbares Maß beschränken und ist deshalb
der der Beurteilung der finanziellen Überforderung
des Bürgen nicht zu berücksichtigen. |
3. |
Die Schutzmechanismen des Vollstreckungs- und Insolvenzrechts können
zum Ausschluss der Sittenwidrigkeit einer den Bürgen krass
überfordernden Bürgschaft nicht herangezogen werden. |
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