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Verbraucherrecht
Bürgschaft: Sittenwidrigkeit

Landgericht Mönchengladbach
Urteil vom 12.05.05
(10 O 333/04)
NJW 2006, 67
VuR 2006, 112


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Leitsätze:
1.  Die zum Ausschluss der Sittenwidrigkeit einer Bürgschaft herangezogene Geringfügigkeit der Hauptschuld richtet sich nicht nicht abstrakt nach einer bestimmten Höhe, sondern hängt konkret von der wirtschaftlichen Situation des Bürgen zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses unter Berücksichtigung konkreter Erwerbsprognosen ab.
2.  Das Sicherungseigentum an einem Motorrad bietet keine hinreichend gesicherte Haftungsbeschränkung des Bürgen, weil die Werthaltigkeit dieses Sicherungsmittels maßgeblich von dessen Erhaltungszustand im Verwertungsfall bestimmt wird. Eine solche Sicherheit kann das Haftungsrisiko des Bürgen in rechtlich gesicherter Weise nicht auf ein vertretbares Maß beschränken und ist deshalb der der Beurteilung der finanziellen Überforderung des Bürgen nicht zu berücksichtigen.
3.  Die Schutzmechanismen des Vollstreckungs- und Insolvenzrechts können zum Ausschluss der Sittenwidrigkeit einer den Bürgen krass überfordernden Bürgschaft nicht herangezogen werden.
 

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