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Leitsatz: |
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Es ist eine Frage der Würdigung der konkreten Umstände
des jeweiligen Einzelfalles, ob einem Rechtsgeschäft
wegen Sittenwidrigkeit die Wirksamkeit zu versagen ist.
Eine starre "Bagatellgrenze" bei der Eingehung von Verpflichtungen
in einer Größenordnung von 15.000 Euro bis 25.000 Euro,
unterhalb derer die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zu finanziell
krass überforderten Bürgen und Mithaftenden nicht anwendbar wäre, kommt jedenfalls
nicht in Betracht. |
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