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aus den Entscheidungsgründen: (Rdnr.13) |
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"Nach dieser Rechtsprechung (BGHZ 136,347,351; Senat, BGHZ 146,37,42; Urteil vom 25.01.2005, XI ZR 28/04, WM 2005,421,422;
Nobbe/Kirchhof, BKR 2001,5,6ff.; jeweils m.w.Nachw.) begründet
eine krasse finanzielle Überforderung eines dem Hauptschuldner
emotional verbundenen Bürgen die widerlegliche Vermutung der Sittenwidrigkeit
der Bürgschaft. Eine krasse finanzielle Überforderung liegt vor,
wenn eine auf den Zeitpunkt der Abgabe der Bürgschaftserklärung
abstellende, die Ausbildung, Fähigkeiten und familiären Belastungen
berücksichtigende Prognose ergibt, dass der Bürge allein voraussichtlich
nicht in der Lage sein wird, auf Dauer die laufenden Zinsen
der gesicherten Forderung mit Hilfe des pfändbaren Teils
seines Einkommens und Vermögens aufzubringen. Diese Vermutung kann
der Gläubiger nicht nur durch den Nachweis seiner Unkenntnis
der krassen finanziellen Überforderung oder der emotionalen Verbundenheit,
sondern auch durch den Nachweis eines eigenen persönlichen oder
wirtschaftlichen Interesses des Bürgen an der Kreditaufnahme
ausräumen (BGHZ 146,37,45
m.w.Nachw.). Das Interesse des Gläubigers, sich mit Hilfe
der Bürgschaft vor etwaigen Vermögensverschiebungen zwischen Ehegatten
zu schützen, ist allein kein die Sittenwidrigkeit ausschließender
Umstand (Senat, Urteil
vom 11.02.2003, XI ZR 214/01, BKR 2003,288,290, m.w.Nachw.)." |
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