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Verbraucherrecht
Bürgschaft: Sittenwidrigkeit

Bundesgerichtshof (BGH)
Urteil vom 25.04.06
(XI ZR 330/05)


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   aus den Entscheidungsgründen:  (Rdnr.13)   
  "Nach dieser Rechtsprechung (BGHZ 136,347,351; Senat, BGHZ 146,37,42; Urteil vom 25.01.2005, XI ZR 28/04, WM 2005,421,422; Nobbe/Kirchhof, BKR 2001,5,6ff.; jeweils m.w.Nachw.) begründet eine krasse finanzielle Überforderung eines dem Hauptschuldner emotional verbundenen Bürgen die widerlegliche Vermutung der Sittenwidrigkeit der Bürgschaft. Eine krasse finanzielle Überforderung liegt vor, wenn eine auf den Zeitpunkt der Abgabe der Bürgschaftserklärung abstellende, die Ausbildung, Fähigkeiten und familiären Belastungen berücksichtigende Prognose ergibt, dass der Bürge allein voraussichtlich nicht in der Lage sein wird, auf Dauer die laufenden Zinsen der gesicherten Forderung mit Hilfe des pfändbaren Teils seines Einkommens und Vermögens aufzubringen. Diese Vermutung kann der Gläubiger nicht nur durch den Nachweis seiner Unkenntnis der krassen finanziellen Überforderung oder der emotionalen Verbundenheit, sondern auch durch den Nachweis eines eigenen persönlichen oder wirtschaftlichen Interesses des Bürgen an der Kreditaufnahme ausräumen (BGHZ 146,37,45 m.w.Nachw.). Das Interesse des Gläubigers, sich mit Hilfe der Bürgschaft vor etwaigen Vermögensverschiebungen zwischen Ehegatten zu schützen, ist allein kein die Sittenwidrigkeit ausschließender Umstand (Senat, Urteil vom 11.02.2003, XI ZR 214/01, BKR 2003,288,290, m.w.Nachw.)."
 

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