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Leitsätze: |
1. |
§ 79 Abs.2 Satz 2 BVerfGG bezieht sich nicht
auf Erkenntnisse des Bundesverfassungsgerichts, die eine gerichtliche
Entscheidung wegen verfassungsrechtlicher Mängel aufheben, den inhaltlichen
Bestand der einschlägigen Rechtsvorschriften jedoch unberührt lassen. |
2. |
Der Beschluss
des Bundesverfassungsgerichts vom 19. Oktober 1993, mit dem ein
die Haftung eines finanziell überforderten Bürgen betreffendes Urteil
des Bundesgerichtshofs aufgehoben wurde, bezeichnet nicht
eine bestimmte Normauslegung als mit dem Grundgesetz unvereinbar;
daher kann auf diese Entscheidung nicht eine Vollstreckungsabwehrklage
gegen einen Titel gestützt werden, der die Forderung aus einem
Bürgschaftsvertrag betrifft, welcher nach nunmehr geltender höchstrichterlicher
Rechtsprechung wegen Sittenwidrigkeit nichtig ist. |
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