Wir wissen nicht, ob die dortigen Inhalte richtig und aktuell sind.
Leitsatz:
Die Zivilgerichte müssen - insbesondere bei der Konkretisierung
und Anwendung von Generalklauseln wie § 138 und § 242 BGB -
die grundrechtliche Gewährleistung der Privatautonomie in Art.2 I GG
beachten. Daraus ergibt sich ihre Pflicht zur Inhaltskontrolle
von Verträgen, die einen der beiden Vertragspartner ungewöhnlich
stark belasten und das Ergebnis strukturell ungleicher Verhandlungsstärke sind.