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Leitsätze: |
1. |
Bei der Beurteilung der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit
des Bürgen oder Mithaftenden sind die zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses
auf seinem Grundbesitz ruhenden dinglichen Belastungen grundsätzlich wertmindernd
zu berücksichtigen. |
2. |
Ein Interesse des Kreditgebers, sich durch einen an sich wirtschaftlich
sinnlosen Bürgschafts- oder Mithaftungsübernahmevertrag vor Vermögensverschiebungen
zwischen Eheleuten zu schützen, vermag die Sittenwidrigkeit
grundsätzlich nur bei einer ausdrücklichen Haftungsbeschränkung
zu vermeiden. Das gilt auch für eine vor dem 1. Januar 1999
übernommene Bürgschaft (Aufgabe von BGH, WM 1998,2327,2329f = NJW 1999,58). |
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