Wir wissen nicht, ob die dortigen Inhalte richtig und aktuell sind.
Leitsatz:
Verbürgt sich der finanziell krass überforderte Ehepartner
für ein staatlich gefördertes Existenzgründungsdarlehen des anderen,
so genügt es zur Widerlegung der Vermutung eines Handelns
aus emotionaler Verbundenheiten nicht, dass der Bürge in dem
künftigen Gewerbebetrieb an verantwortlicher Stelle mitarbeiten soll.