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Verbraucherrecht
Bürgschaft: Sittenwidrigkeit
Mitdarlehensnehmer / Mithaftender


Bundesgerichtshof (BGH)
Urteil vom 25.01.05
(XI ZR 325/03)
NJW 2005, 973
ZIP 2005, 607
EWiR 2005, 561


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Leitsatz:
  Zur Abgrenzung zwischen echter Mitdarlehensnehmerschaft und einseitig verpflichtender Mithaftungsübernahme.
 
   
  
   aus den Entscheidungsgründen:   
  "Die Qualifizierung der von der Beklagten mit Vertrag vom 01.03.1993 übernommenen Verpflichtung als Darlehensschuld oder als Beitrittsschuld ist davon abhängig, ob die Beklagte als gleichberechtigte Vertragspartnerin neben ihrem Ehemann einen Anspruch auf Auszahlung der Darlehensvaluta haben und deshalb gleichgründig zur Rückzahlung des Darlehens verpflichtet sein sollte, oder ob sie aus dem Darlehensvertrag keine Rechte erwerben, sondern der Klägerin nur zu Sicherungszwecken in Höhe der noch offenen Darlehensschuld der GmbH haften sollte. Maßgebend für die Abgrenzung zwischen der Begründung einer echten Mitdarlehensnehmerschaft und einer Mithaftungsübernahme des Kreditgebers ist die von den Vertragsparteien tatsächlich gewollte Rechtsfolge (Madaus, WM 2003,1705,1706f.). Die Privatautonomie schließt - in den Grenzen der §§ 134 und 138 BGB - die Freiheit der Wahl der Rechtsfolgen und damit des vereinbarten Vertragstyps ein, umfasst allerdings nicht die Freiheit zu dessen beliebiger rechtlicher Qualifikation (Senatsurteil vom 23.03.2004, XI ZR 114/03, WM 2004,1083,1084). Die kreditgebende Bank hat es deshalb nicht in der Hand, durch eine im Darlehensvertrag einseitig gewählte Formulierung wie 'Mitdarlehensnehmer', 'Mitantragsteller', 'Mitschuldner' oder dergleichen einen materiell-rechtlich bloß Mithaftenden zu einem gleichberechtigten Mitdarlehensnehmer zu machen und dadurch den weitreichenden Nichtigkeitsfolgen des § 138 Abs.1 BGB zu entgehen (Senatsurteile vom 04.12.2001, XI ZR 56/01, WM 2002,223,224, vom 28.05.2002, XI ZR 205/01, WM 2002,1649,1650, und vom 23.03.2004, aaO S.1084). Maßgeblich ist vielmehr der wirkliche Parteiwille bei Abschluss des Darlehensvertrages.

Dieser ist in Streitfällen im Wege der Vertragsauslegung nach §§ 133, 157 BGB zu ermitteln. Zu den vom Bundesgerichtshof anerkannten Auslegungssätzen gehören die Maßgeblichkeit des Vertragswortlauts als Ausgangspunkt jeder Auslegung (st.Rspr., ...) und die Berücksichtigung der Interessenlage der Vertragspartner (st.Rspr., ...). Dem trägt das Berufungsgericht keine Rechnung.

Zwar spricht der Wortlaut des Darlehensvertrages der Parteien vom 01.03.1993 für eine echte Mitvertragspartnerschaft der Beklagten. Sie ist im 'Kreditvertrag' ebenso wie ihr Ehemann als 'Kreditnehmer' bezeichnet. Eine Vertragsauslegung kann aber zu einem vom Wortlaut abweichenden Ergebnis gelangen, wenn sich ein dies rechtfertigender übereinstimmender Wille der Vertragspartner feststellen lässt (§ 133 BGB). Überdies ist dem Wortlaut angesichts der Stärke der Verhandlungsposition der kreditgebenden Bank (vgl. Schimansky, WM 2002,2437,2438f.) und der Verwendung von Vertragsformularen in Fällen der vorliegenden Art grundsätzlich weniger Bedeutung beizumessen als sonst. Nach der gefestigten Rechtsprechung des erkennenden Senats ist als echter Mitdarlehensnehmer daher ungeachtet der Vertragsbezeichnung in aller Regel nur derjenige anzusehen, der für den Darlehensgeber erkennbar ein eigenes - sachliches und/oder persönliches - Interesse an der Kreditaufnahme hat sowie als im wesentlichen gleichberechtigter Partner über die Auszahlung bzw. Verwendung der Darlehensvaluta mitentscheiden darf (Senat, BGHZ 146,37,41; Senatsurteile vom 04.12.2001, XI ZR 56/01, WM 2002,223,224, und vom 28.05.2002, XI ZR 205/01, WM 2002,1649,1650; vgl. auch Senatsurteil vom 23.03.2004, aaO S.1084)."
 

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