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aus den Entscheidungsgründen: |
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"Die Qualifizierung der von der Beklagten mit Vertrag
vom 01.03.1993 übernommenen Verpflichtung als Darlehensschuld oder
als Beitrittsschuld ist davon abhängig, ob die Beklagte
als gleichberechtigte Vertragspartnerin neben ihrem Ehemann einen Anspruch
auf Auszahlung der Darlehensvaluta haben und deshalb gleichgründig
zur Rückzahlung des Darlehens verpflichtet sein sollte, oder ob sie
aus dem Darlehensvertrag keine Rechte erwerben, sondern der Klägerin
nur zu Sicherungszwecken in Höhe der noch offenen Darlehensschuld
der GmbH haften sollte. Maßgebend für die Abgrenzung zwischen
der Begründung einer echten Mitdarlehensnehmerschaft und
einer Mithaftungsübernahme des Kreditgebers ist die
von den Vertragsparteien tatsächlich gewollte Rechtsfolge
(Madaus, WM 2003,1705,1706f.). Die Privatautonomie schließt -
in den Grenzen der §§ 134 und 138 BGB -
die Freiheit der Wahl der Rechtsfolgen und damit des vereinbarten
Vertragstyps ein, umfasst allerdings nicht die Freiheit zu dessen beliebiger
rechtlicher Qualifikation (Senatsurteil vom 23.03.2004, XI ZR 114/03,
WM 2004,1083,1084). Die kreditgebende Bank hat es deshalb nicht
in der Hand, durch eine im Darlehensvertrag einseitig gewählte
Formulierung wie 'Mitdarlehensnehmer', 'Mitantragsteller', 'Mitschuldner'
oder dergleichen einen materiell-rechtlich bloß Mithaftenden zu einem
gleichberechtigten Mitdarlehensnehmer zu machen und dadurch den weitreichenden
Nichtigkeitsfolgen des § 138 Abs.1 BGB zu entgehen (Senatsurteile
vom 04.12.2001,
XI ZR 56/01, WM 2002,223,224, vom 28.05.2002, XI ZR 205/01, WM 2002,1649,1650,
und vom 23.03.2004, aaO S.1084).
Maßgeblich ist vielmehr der wirkliche Parteiwille bei Abschluss
des Darlehensvertrages.
Dieser ist in Streitfällen im Wege der Vertragsauslegung nach §§ 133,
157 BGB zu ermitteln. Zu den vom Bundesgerichtshof anerkannten
Auslegungssätzen gehören die Maßgeblichkeit des Vertragswortlauts
als Ausgangspunkt jeder Auslegung (st.Rspr., ...) und die Berücksichtigung
der Interessenlage der Vertragspartner (st.Rspr., ...). Dem trägt
das Berufungsgericht keine Rechnung.
Zwar spricht der Wortlaut des Darlehensvertrages der Parteien vom 01.03.1993
für eine echte Mitvertragspartnerschaft der Beklagten. Sie ist
im 'Kreditvertrag' ebenso wie ihr Ehemann als 'Kreditnehmer' bezeichnet.
Eine Vertragsauslegung kann aber zu einem vom Wortlaut abweichenden
Ergebnis gelangen, wenn sich ein dies rechtfertigender übereinstimmender
Wille der Vertragspartner feststellen lässt (§ 133 BGB).
Überdies ist dem Wortlaut angesichts der Stärke
der Verhandlungsposition der kreditgebenden Bank (vgl. Schimansky,
WM 2002,2437,2438f.) und der Verwendung von Vertragsformularen
in Fällen der vorliegenden Art grundsätzlich weniger Bedeutung
beizumessen als sonst. Nach der gefestigten Rechtsprechung des erkennenden
Senats ist als echter Mitdarlehensnehmer daher ungeachtet der Vertragsbezeichnung
in aller Regel nur derjenige anzusehen, der für
den Darlehensgeber erkennbar ein eigenes - sachliches und/oder persönliches -
Interesse an der Kreditaufnahme hat sowie als im wesentlichen
gleichberechtigter Partner über die Auszahlung bzw. Verwendung
der Darlehensvaluta mitentscheiden darf (Senat, BGHZ 146,37,41; Senatsurteile vom 04.12.2001, XI ZR 56/01, WM 2002,223,224, und
vom 28.05.2002,
XI ZR 205/01, WM 2002,1649,1650; vgl. auch
Senatsurteil
vom 23.03.2004, aaO S.1084)." |
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