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Leitsätze: |
1. |
Mitdarlehensnehmer ist nur, wer ein eigenes Interesse
an der Kreditgewährung hat und über die Auszahlung und Verwendung
der Darlehensvaluta mitentscheiden darf, Mithaftender, wer der Bank nicht
als gleichberechtigter Darlehensnehmer gegenüber steht. |
2. |
Eine krasse finanzielle Überforderung des mitverpflichteten Ehepartners
oder nahen Angehörigen ist grundsätzlich erst dann zu bejahen,
wenn der Betroffene voraussichtlich nicht einmal die laufenden Zinsen
der Hauptschuld aufzubringen vermag. Anderweitige Sicherheiten des Gläubigers
sind nur zu berücksichtigen, soweit sie das Haftungsrisiko
des Mitverpflichteten auf ein rechtlich vertretbares Maß beschränken. |
3. |
In den Fällen der krassen finanziellen Überforderung besteht
eine tatsächliche (widerlegliche) Vermutung, dass sich der Ehegatte
oder nahe Angehörige bei der Übernahme der Mithaftung nicht
von seinen Interessen und von einer rationalen Einschätzung
des wirtschaftlichen Risikos hat leiten lassen und dass das Kreditinstitut
die emotionale Beziehung zwischen Hauptschuldner und Mithaftenden in sittlich
anstößiger Weise ausgenutzt hat. |
4. |
Der Erwerb bloßer mittelbarer Vorteile aus einem Betriebsmittelkredit
des Hauptschuldners ist nicht geeignet, die tatsächliche Vermutung
einer unzulässigen Willensbeeinflussung zu widerlegen. |
5. |
Die gegen die guten Sitten verstoßende Mithaftungsabrede ist
nach § 139 BGB teilweise aufrecht zu erhalten,
wenn die Vertragsschließenden bei Kenntnis des Nichtigkeitsgrundes
an Stelle der unwirksamen Regelung eine andere auf das zulässige
Maß beschränkte vereinbart hätten und sich der Vertragsinhalt
in eindeutig abgrenzbarer Weise in den nichtigen Teil und den
von der Nichtigkeit nicht berührten Rest aufteilen lässt
(Bestätigung von BGHZ 107,351). |
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