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Leitsätze: |
1. |
Besteht ein krasses Missverhältnis zwischen dem Umfang
der Haftung und der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des bürgenden
Ehegatten oder Lebenspartners und lässt sich der Verpflichtungsumfang weder
im Hinblick auf den Schutz des Gläubigers vor Vermögensverlagerung
vom Hauptschuldner auf den Bürgen noch wegen des Werts einer Erbschaft,
die er zu erwarten hat, rechtfertigen, ist der Bürgschaftsvertrag
in der Regel wegen Verstoßes gegen die guten Sitten nichtig
(Ergänzung zu Senat,
BGHZ 136,347 = NJW 1997,3372 = WM 1997,2117). |
2. |
Das Interesse des Gläubigers, sich gegen Vermögensverlagerungen
zu schützen oder auf vom Bürgen später erworbenes Vermögen
zugreifen zu können, schließt die Sittenwidrigkeit von Bürgschaften,
die finanziell krass überforderte Lebenspartner ab 1.1.1999 erteilen,
nur dann aus, wenn dieser beschränkte Haftungszweck vertraglich
geregelt ist. |
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