|
Leitsätze: |
1. |
Der Umstand, dass sich der Bürgschaftsbetrag auf
nicht mehr als 20.000 DM beläuft, steht der Anwendung der
vom BGH entwickelten Grundsätze zur Sittenwidrigkeit von Bürgschaften
naher Angehöriger jedenfalls dann nicht entgegen, wenn der Bürge
nur über relativ geringfügige Einkünfte verfügt. |
2. |
Die Frage, ob die Möglichkeit der Verbraucherinsolvenz und der Restschuldbefreiung es rechtfertigt, die Grenze für eine
krasse finanzielle Überforderung anders als bisher festzulegen, ist nicht
im Prozesskostenhilfeprüfungsverfahren zu entscheiden. Der Senat
neigt aber der Auffassung zu, dass die Möglichkeit
der Verbraucherinsolvenz insoweit ohne Bedeutung ist. |
|
| |