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Gewinnzusagen

Oberlandesgericht Dresden
Beschluss vom 10.02.03
(8 U 1974/02)
OLGR Dresden 2003, 304
EWiR 2003, 695


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Leitsätze:
1.  An der internationalen Zuständigkeit des Gerichts am Wohnort des Verbrauchers (Art.13 Abs.1 Nr.3 EuGVÜ bzw. Art.15 EuGVVO) für Klagen aus Gewinnzusagen gibt es nach den Entscheidungen des EuGH vom 11.07.2002 (C-96/00) und des BGH vom 28.11.2002 (III ZR 102/02) keine ernst zu nehmenden Zweifel mehr.
2.  Geschwollene Formulierungen und erfundene Titel angeblich Beteiligter in Gewinnzusagen sind nicht geeignet, den Eindruck des Empfängers, er habe schon gewonnen, in Frage zu stellen.
 
 
  
aus den Entscheidungsgründen:
  "Soweit die Beklagte weiter geltend macht, die mangelnde Ernstlichkeit ergebe sich 'darüber hinaus aus den geschwollenen Titeln der angeblich Beteiligten: Finanzdirektor, neutraler Juror, der die Gewinnnummern kontrolliert hat, auch die Treuhandkontoverwaltung', so entlarvt sie mit dieser Argumentation allenfalls die Technik, mit der sie versucht, den Verbraucher zu täuschen. Wenn die Beklagte schreibt, 'dass es sich bei diesen Namen und Bezeichnungen nur um Schall und Rauch handelt' (Zitate aus dem Schriftsatz der Beklagten vom 20.01.2003), so unterstreicht sie selbst, dass sie mit möglichst wohlklingenden und seriös anmutenden Formulierungen und Titeln versucht hat, ihr unseriöses Geschäftsgebahren zu verdecken."
 

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