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aus den Entscheidungsgründen: |
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"Soweit die Beklagte weiter geltend macht,
die mangelnde Ernstlichkeit ergebe sich 'darüber hinaus aus den
geschwollenen Titeln der angeblich Beteiligten: Finanzdirektor, neutraler Juror,
der die Gewinnnummern kontrolliert hat, auch die Treuhandkontoverwaltung',
so entlarvt sie mit dieser Argumentation allenfalls die Technik,
mit der sie versucht, den Verbraucher zu täuschen.
Wenn die Beklagte schreibt, 'dass es sich bei diesen Namen und
Bezeichnungen nur um Schall und Rauch handelt' (Zitate aus dem Schriftsatz
der Beklagten vom 20.01.2003), so unterstreicht sie selbst, dass sie
mit möglichst wohlklingenden und seriös anmutenden Formulierungen und Titeln
versucht hat, ihr unseriöses Geschäftsgebahren zu verdecken." |
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