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aus den Entscheidungsgründen: |
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"Greift damit der von den Beklagten erklärte Widerruf ihrer Darlehensverpflichtung
durch, findet die Rückabwicklung des Vertragsverhältnisses nach
§ 3 HWiG statt. Dabei scheidet gemäß
§ 3 Abs.2 Nr.2
VerbrKrG
die Anwendbarkeit von § 9 VerbrKrG von vornherein aus.
Die Abwicklung des widerrufenen Kreditvertrages führt im Streitfall nicht
zu einem Anspruch der Klägerin gegen die Beklagten auf Rückzahlung
der dem Immobilienfonds bzw. für diesen der F-GmbH direkt ausgekehrten
Darlehensvaluta. Im vorliegenden Fall bilden Darlehens- und Beteiligungsvertrag
eine wirtschaftliche Einheit. Dies ergibt sich aus der Gesamtkonzeption der
Kapitalanlage und ihrer Finanzierung, insbesondere auch aus dem Darlehensvertrag,
der auf den fraglichen Fondsbeitritt ausgerichtet ist, und entspricht
offensichtlich auch dem Willen und dem Bewusstsein aller an den beiden
Verträgen beteiligten Parteien. Jeder der beiden Verträge wäre
deshalb unstreitig ohne den anderen nicht abgeschlossenen worden. Dies hat nach
der höchstrichterlichen Rechtsprechung zur Folge, dass der Widerruf
einer der beiden rechtlich selbständigen, wirtschaftlich aber eine Einheit
bildenden Verträge auch zur Unwirksamkeit des anderen Vertrages führt,
und es der Schutzzweck des HWiG verbietet, den Darlehensnehmer mit einem Darlehensrückzahlungsanspruch
zu belasten. Die Rückabwicklung des Vertrages hat vielmehr im Wege
der Durchgriffskondiktion unmittelbar zwischen der kreditgebenden Bank und dem Partner
des finanzierten Geschäfts als Zahlungsempfänger zu erfolgen.
Eine Abwicklung "übers Dreieck" findet dagegen nicht statt
(BGH NJW 1996,3414,3416 - Securenta III;
NJW 1996,3416,3417 - Securenta IV).
Damit scheidet ein Darlehensrückzahlungsanspruch der Klägerin
gegenüber den Beklagten aus Rechtsgründen aus." |
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