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Anmerkungen zu § 113 InsO

§ 113 Abs. 2 InsO wurde aufgehoben
durch das Gesetz zu Reformen am Arbeitsmarkt vom 24.12.03
(Art.4, BGBl. I 2003  S.3002, 3004, in Kraft seit 01.01.04).

Gemäß § 4 KSchG in der Fassung seit dem 01.01.04 gelten die bisherigen Sonderregelungen des § 113 Abs.2 InsO nun ohnehin für alle Kündigungen.
 

  • Agenda 2010 im Arbeitsrecht
  • Kündigung in der Insolvenz

  • Bis zum 31.12.03 hatten § 113 Abs. 2 folgenden Wortlaut:

    InsO § 113  bis 31.12.03 

    Kündigung eines Dienstverhältnisses
     
     
    InsO § 113 Absatz 2


    Will ein Arbeitnehmer geltend machen, dass die Kündigung seines Arbeitsverhältnisses durch den Insolvenzverwalter unwirksam ist, so muss er auch dann innerhalb von 3 Wochen nach Zugang der Kündigung Klage beim Arbeitsgericht erheben, wenn er sich für die Unwirksamkeit der Kündigung auf andere als die in § 1 Abs. 2 und 3 des Kündigungsschutzgesetzes bezeichneten Gründe beruft.

    § 4 Satz 4 und § 5 des Kündigungsschutzgesetzes gelten entsprechend.