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Anmerkungen zu § 113 InsO
§ 113 Abs. 2 InsO wurde aufgehoben
durch das Gesetz zu Reformen am Arbeitsmarkt vom 24.12.03
(Art.4, BGBl. I 2003
S.3002, 3004,
in Kraft seit 01.01.04).
Gemäß § 4 KSchG
in der Fassung seit dem 01.01.04 gelten die bisherigen Sonderregelungen
des § 113 Abs.2 InsO nun ohnehin
für alle Kündigungen.
Agenda 2010 im Arbeitsrecht
Kündigung in der Insolvenz
Bis zum 31.12.03 hatten § 113 Abs. 2 folgenden Wortlaut:
InsO |
§ 113 |
bis 31.12.03 |
Kündigung eines Dienstverhältnisses |
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Will ein Arbeitnehmer geltend machen, dass die Kündigung seines Arbeitsverhältnisses
durch den Insolvenzverwalter unwirksam ist, so muss er auch dann innerhalb von
3 Wochen nach Zugang der Kündigung Klage beim Arbeitsgericht erheben,
wenn er sich für die Unwirksamkeit der Kündigung auf andere
als die in § 1
Abs. 2 und 3 des Kündigungsschutzgesetzes
bezeichneten Gründe beruft.
§ 4 Satz 4 und
§ 5 des
Kündigungsschutzgesetzes
gelten entsprechend. | |
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