Manteltarifvertrag für das Friseurhandwerk in Deutschland
(MTV-Friseurhandwerk Nr. 4)
Die Allgemeinverbindlicherklärung des Bundesministeriums
für Arbeit und Sozialordnung vom 10.09.1999
(Bundesanzeiger Nr.181 vom 25.09.1999) enthält folgende
Einschränkungen der Allgemeinverbindlichkeit:
- Die Prokokollnotiz
zu § 6a Abs.1
wird von der Allgemeinverbindlicherklärung ausgenommen.
- Mitglieder einer Produktivgenossenschaft des Friseurhandwerks (eingetragene
Genossenschaft) werden nicht erfasst.
- Bei der Anwendung des § 10 Abs.6
bleibt der Anspruch auf den gesetzlichen Mindesturlaub unberührt.
- Bei der Anwendung des § 10 Abs.12
darf das Urlaubsentgelt für den gesetzlichen Mindesturlaub nicht zurückgefordert
werden.
- Bei der Anwendung des § 15 Abs.6 bleibt
§ 629
BGB unberührt.
- Die in § 22 genannten regionalen
Tarifbestimmungen sind nicht Gegenstand der Allgemeinverbindlicherklärung.
Ende der Allgemeinverbindlichkeit: 30.06.05
--> Infos zur Nachwirkung
|