Manteltarifvertrag für das Friseurhandwerk in Deutschland
(MTV-Friseurhandwerk Nr. 4)

Die Allgemeinverbindlicherklärung des Bundesministeriums für Arbeit und Sozialordnung vom 10.09.1999 (Bundesanzeiger Nr.181 vom 25.09.1999) enthält folgende

Einschränkungen der Allgemeinverbindlichkeit:

  • Die Prokokollnotiz zu § 6a Abs.1 wird von der Allgemeinverbindlicherklärung ausgenommen.
     
  • Mitglieder einer Produktivgenossenschaft des Friseurhandwerks (eingetragene Genossenschaft) werden nicht erfasst.
     
  • Bei der Anwendung des § 10 Abs.6 bleibt der Anspruch auf den gesetzlichen Mindesturlaub unberührt.
     
  • Bei der Anwendung des § 10 Abs.12 darf das Urlaubsentgelt für den gesetzlichen Mindesturlaub nicht zurückgefordert werden.
     
  • Bei der Anwendung des § 15 Abs.6 bleibt § 629 BGB unberührt.
     
  • Die in § 22 genannten regionalen Tarifbestimmungen sind nicht Gegenstand der Allgemeinverbindlicherklärung.
Ende der Allgemeinverbindlichkeit: 30.06.05
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