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zurück (§§ 1-7)
Entgelt
§ 8 (1) |
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Die Entlohnung des Arbeitnehmers / der Arbeitnehmerin richtet sich
nach den zwischen den Landesinnungsverbänden des Friseurhandwerks
und der Gewerkschaft Öffentliche Dienste, Transport und Verkehr
abgeschlossenen Lohn-/Gehaltstarifverträgen.
Die dort vereinbarten Löhne/Gehälter sind Mindestlöhne/-gehälter.
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§ 8 (2) |
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Vereinbarungen über die Zahlung von Urlaubsgeldern,
vermögenswirksamen Leistungen und Jubiläumsgeldern etc.
bleiben den auf bezirklicher Ebene abzuschließenden
Tarifverträgen vorbehalten.
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§ 8 (3) |
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Die Lohn-/Gehaltszahlung erfolgt spätestens während der Arbeitszeit
des letzten Arbeitstages des Lohn-/Gehaltsabrechnungszeitraums.
Gleichzeitig ist eine Abrechnung auszuhändigen, aus der der Bruttolohn /
das Bruttogehalt, die Zuschläge und die sonstigen Entgelte sowie
die Abzüge ersichtlich sind.
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§ 8 (4) |
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Der/die Arbeitnehmer/in ist zur unverzüglichen Nachprüfung
der Lohn-/Gehaltsabrechnung und des Entgeltes verpflichtet.
Für die Geltendmachung von Ansprüchen aus der Lohn-/Gehaltsabrechnung
gilt § 17.
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§ 8 (5) |
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Die Höhe der Abzüge für Sachbezüge (Kost und Wohnung)
richtet sich nach den Bestimmungen der §§ 16 und 17
SGB IV. |
Weihnachtszuwendung
§ 9 gilt nicht in Bremen und
Nordrhein-Westfalen (§ 1 a)
§ 9 (1) |
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Der/die Arbeitnehmer/in erhält in jedem Kalenderjahr eine Weihnachtszuwendung
in Höhe von mindestens 20% des im Monat November
zustehenden Lohnes/Gehaltes, wenn er/sie
a) am 1. Dezember im Arbeitsverhältnis steht und
b) seit dem 1. Januar ununterbrochen im Arbeitsverhältnis zu demselben
Arbeitgeber gestanden hat und
c) nicht in der Zeit bis einschließlich 31. Dezember aus eigenem
Verschulden oder eigenem Wunsch aus dem Arbeitsverhältnis ausscheidet.
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§ 9 (2) |
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Dem/der Arbeitnehmer/in, der/die unmittelbar an das Ausbildungsverhältnis
im selben Friseurbetrieb in ein Arbeitsverhältnis übernommen
worden ist, wird die Ausbildungszeit des letzten Ausbildungsjahres
auf den Anspruchszeitraum umgerechnet.
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§ 9 (3) |
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Der/die Arbeitnehmer/in, dessen/deren Arbeitsverhältnis nach dem
30. September wegen Erreichens der Altersgrenze oder infolge
Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit endet, erhält die volle Zuwendung
gemäß Absatz 1, wenn er/sie mindestens vom Beginn
des Kalenderjahres an ununterbrochen im Arbeitsverhältnis
zu demselben Arbeitgeber gestanden hat.
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§ 9 (4) |
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In den Fällen des Absatzes 1, Buchstabe c) wird die Zuwendung
auch gewährt, wenn
a) der/die Arbeitnehmer/in wegen einer Körperschädigung, die ihn/sie
zur Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses unfähig macht,
b) der/die Arbeitnehmer/in wegen einer in Ausübung oder infolge
seiner Arbeit erlittenen Gesundheitsschädigung, die seine/ihre
Arbeitsfähigkeit für längere Zeit wesentlich herabsetzt,
gekündigt oder einen Auflösungsvertrag geschlossen hat.
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§ 9 (5) |
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Arbeitnehmerfinnen erhalten die Weihnachtszuwendung ungekürzt,
wenn die Freistellung bei Erziehungsurlaub sechs Monate
im Kalenderjahr nicht übersteigt.
Beträgt die Freistellung bei Erziehungsurlaub mehr als sechs Monate
im Kalenderjahr, wird der Arbeitnehmerin bzw. dem Arbeitnehmer
die Weihnachtszuwendung um 1/12 pro Freistellungsmonat im Kalenderjahr
gekürzt. |
§ 9 (6) |
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Arbeitnehmer/innen, die in einem Teilzeit-Arbeitsverhältnis stehen,
erhalten von der Zuwendung gemäß Absatz 1
den Teil, der dem Verhältnis ihrer Teilarbeitszeit
zur tarifvertraglich festgelegten regelmäßigen Arbeitszeit entspricht.
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§ 9 (7) |
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Arbeitnehmer/innen, deren Arbeitsverhältnis nach dem 1. Januar
begonnen und am 1. Dezember mindestens drei Monate bestanden hat,
erhalten für jeden Kalendermonat des Bestehens des
Arbeitsverhältnisses 1/12 der Zuwendung gemäß
Absatz 1.
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§ 9 (8) |
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Eine bisher betriebsüblich gezahlte Weihnachtszuwendung wird auf
die Zuwendung gemäß Absatz 1 angerechnet.
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§ 9 (9) |
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Die Zuwendung soll spätestens bis zum 10. Dezember des laufenden
Jahres gezahlt werden.
In den Fällen des Absatzes 3 ist die Zuwendung
bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses zu zahlen.
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§ 9 (10) |
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Hat der/die Arbeitnehmer die Zuwendung erhalten, scheidet jedoch entgegen
Absatz 1 Buchstabe c) aus dem Arbeitsverhältnis
aus, so hat er/sie die Zuwendung spätestens zum Zeitpunkt
des Ausscheidens zurückzuzahlen. |
Erholungsurlaub
§ 10 (1) |
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Der/die Arbeitnehmer/in hat im Kalenderjahr Anspruch auf bezahlten Erholungsurlaub.
Das Urlaubsjahr ist das Kalenderjahr.
Den gesamten Urlaubsanspruch erwirbt der/die Arbeitnehmer/in erstmals nach
sechsmonatigem Bestehen des Arbeitsverhältnisses.
Auf Wunsch des/der Arbeitnehmer/in sind bis zu drei Wochen zusammenhängend
zu gewähren.
Beim Ausscheiden vor Erfüllung der Anwartschaft hat der/die Arbeitnehmer/in
einen Anspruch auf Teilurlaub.
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§ 10 (2) |
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Der Erholungsurlaub beträgt bei einer Verteilung der wöchentlichen Arbeitszeit
auf fünf Arbeitstage in der Kalenderwoche
bei einer |
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nach Vollendung des |
Betriebszugehörigkeit | | 18. | 27. | 36. | Lebensjahres |
bis zu 2 Jahren | | 23 | 24 | 25 | Arbeitstage |
von 3 bis 6 Jahren | | 25 | 26 | 27 | Arbeitstage |
ab dem 7. Jahr | | 26 | 27 | 28 | Arbeitstage |
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§ 10 (3) |
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Für Arbeitnehmer/innen, die nicht in der 5-Tage-Woche beschäftigt sind,
gelten für die Berechnung der Urlaubsansprüche nachfolgende
Umrechnungsformeln:
a) bei dauerhafter regelmäßiger Beschäftigung abweichend von der 5-Tage-Woche:
Urlaubstage der 5-Tage-Woche x regelmäßige Wochenarbeitstage / 5
b) bei unregelmäßiger Abweichung von der 5-Tage-Woche
Urlaubstage der 5-Tage-Woche x Jahresarbeitstage / 250
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§ 10 (4) |
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Maßgebend für die Dauer des Erholungsurlaubes sind das Lebensalter
und die Zeit der Betriebszugehörigkeit bei Beginn
des Urlaubsjahres.
Die Betriebszugehörigkeit berechnet sich nach vollen Kalenderjahren.
Das Eintrittsjahr wird als volles Jahr auf die Betriebszugehörigkeit angerechnet,
wenn das Arbeitsverhältnis im Eintrittsjahr mindestens
acht Monate bestanden hat. |
§ 10 (5) |
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Die Ausbildungszeit wird nicht auf die Betriebszugehörigkeit angerechnet.
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§ 10 (6)
(beachte AVE-
Einschränkung) |
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In dem Jahr, in dem das Arbeitsverhältnis begonnen oder beendet wurde,
hat der/die Arbeitnehmer/in für jeden Kalendermonat Anspruch
auf 1/12 des Jahresurlaubs.
Dabei gelten mehr als 15 Kalendertage als ein voller Kalendermonat.
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§ 10 (7) |
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Das Urlaubsentgelt ist vor Urlaubsbeginn zu zahlen.
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§ 10 (8) |
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Beim Ausscheiden ist der Erholungsurlaub in der Kündigungsfrist zu nehmen.
Ist während der Kündigungsfrist eine Urlaubsgewährung nicht möglich, so wird
der Urlaubsanspruch in Geld abgegolten.
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§ 10 (9) |
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Erkrankt der/die Arbeitnehmer/in während des Urlaubs, so werden
die durch ärztliches Zeugnis ausgewiesenen Krankentage auf die Urlaubstage
nicht angerechnet.
Der/die Arbeitnehmer/in hat sich jedoch nach terminmäßigem Ablauf des Urlaubs
oder, falls die Krankheit länger dauert, nach Beendigung der Krankheit
zunächst dem Betrieb zur Verfügung zu stellen.
Der Termin für den restlichen Urlaub ist neu zu vereinbaren.
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§ 10 (10) |
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Beim Ausscheiden aus dem Betrieb ist dem/der Arbeitnehmer/in eine Bescheinigung
über den im laufenden Jahr gewährten oder bezahlten Erholungsurlaub
auszuhändigen.
Diese Bescheinigung muss im neuen Betrieb vorgelegt werden.
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§ 10 (11) |
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Der Zeitpunkt des Urlaubsantritts wird im Einvernehmen zwischen dem Arbeitgeber
und dem/der Arbeitnehmer/in zu Jahresbeginn unter Wahrung der Interessen
des Betriebes und unter Berücksichtigung der Wünsche
des Arbeitnehmers / der Arbeitnehmerin festgelegt.
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§ 10 (12)
(beachte AVE-
Einschränkung) |
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Während des Urlaubs darf der/die Arbeitnehmer/in keine dem Urlaubszweck -
nämlich der Erholung - widersprechende Erwerbstätigkeit ausüben.
Verstößt er/sie gegen diese Bestimmung, so kann er/sie
kein Urlaubsentgelt beanspruchen.
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§ 10 (13) |
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Das Urlaubsentgelt bemisst sich nach dem durchschnittlichen Lohn/Gehalt,
der/das in den letzten drei Monaten bzw. 13 Wochen vor Beginn
des Urlaubs gezahlt wurde.
Bei Lohn-/Gehaltserhöhungen - nicht nur vorübergehender Natur -,
die während des Berechnungszeitraumes oder des Erholungsurlaubes
eintreten, ist von dem erhöhten Lohn/Gehalt auszugehen.
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§ 10 (14) |
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Konnte der Erholungsurlaub wegen Arbeitsunfähigkeit oder aus betrieblichen
Gründen bis zum Ende des Jahres nicht angetreten werden,
so ist er innerhalb der ersten drei Monate des folgenden
Jahres anzutreten.
Kann der Urlaub wegen Arbeitsunfähigkeit auch in der Übergangsfrist
nicht angetreten werden, ist er innerhalb von drei Monaten nach
Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit, spätestens jedoch
bis zum Ablauf des auf die Entstehung des Anspruchs folgenden
Urlaubsjahres, anzutreten.
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§ 10 (15) |
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Für den Erholungsurlaub von jugendlichen Arbeitnehmer/innen und für
den Zusatzurlaub für Schwerbehinderte gelten die gesetzlichen Bestimmungen.
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§ 10 (16) |
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Im übrigen gelten die Bestimmungen des Bundesurlaubsgesetzes. |
§ 10 (17) |
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Ein Wechsel in der Person des Arbeitgebers und/oder die Änderung
der Rechtsform ist keine Unterbrechung der Betriebszugehörigkeit,
wenn das bisherige Arbeitsverhältnis ohne Unterbrechung
mit dem Arbeitgeber fortgesetzt wird. |
Lohn-/Gehaltsfortzahlung im Krankheitsfall
Die Lohn-/Gehaltsfortzahlung im Krankheitsfall erfolgt nach den gesetzlichen
Vorschriften.
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Arbeitsversäumnis
Arbeitsunfähigkeit wegen Krankheit ist unverzüglich anzuzeigen.
Die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung ist spätestens am dritten
Krankheitstage einzureichen. |
Arbeitsbefreiung unter Fortzahlung des Lohnes/Gehaltes
§ 13 (1) |
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Der/die Arbeitnehmer/in wird in den nachstehenden Fällen,
soweit die Angelegenheit nicht außerhalb der Arbeitszeit
erledigt werden kann, unter Fortzahlung des Entgeltes
für die Dauer der unumgänglich notwendigen Abwesenheit
von der Arbeit freigestellt.
1. |
Zur Erfüllung allgemeiner staatsbürgerlicher Pflichten, soweit nicht
aufgrund gesetzlicher Bestimmungen üblicherweise Lohnausfall erstattet wird:
a) zur Ausübung des Wahl- und Stimmrechts und zur Beteiligung an Wahlausschüssen;
b) zur Ausübung öffentlicher Ehrenämter
c) zur Teilnahme an Wahlen der Organe der gesetzlichen Sozialversicherung und
anderer öffentlicher Einrichtungen;
d) zur Wahrnehmung amtlicher, insbesondere gerichtlicher oder polizeilicher Termine. |
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2. |
Aus folgenden Anlässen:
a) bei amts-, kassen- oder versorgungsärztlich angeordneter Untersuchung
und Behandlung;
b) bei ambulanter ärztlicher oder zahnärztlicher Behandlung,
wenn die Behandlung während der Arbeitszeit erforderlich ist,
jedoch insgesamt höchstens bis zu acht Arbeitsstunden innerhalb
von drei Monaten;
c) zur Ablegung von beruflichen oder der Fortbildung dienenden Prüfungen,
soweit diese im beruflichen oder betrieblichen Interesse liegen;
d) zur Teilnahme an der Beisetzung von Angehörigen der Arbeitsstelle, wenn die
betrieblichen Verhältnisse es zulassen. |
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3. |
Aus folgenden besonderen Anlässen:
a) bei Wohnungswechsel des Arbeitnehmers / der Arbeitnehmerin
mit eigenem Hausstand innerhalb von 2 Jahren | |
1 Tag |
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b) bei Eheschließung des Arbeitnehmers /
der Arbeitnehmerin | |
2 Tage |
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c) bei der Silbernen Hochzeit des Arbeitnehmers /
der Arbeitnehmerin | |
1 Tag |
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d) bei schwerer Erkrankung des Ehepartners,
der Ehepartnerin, des Lebensgefährten, der Lebensgefährtin
in häuslicher Gemeinschaft oder eines Kindes, wenn der/die
Arbeitnehmer/in die nach ärztlicher Bescheinigung unerlässliche Pflege
des/der Erkrankten selber übernehmen muss, weil eine andere Person für
diesen Zweck nicht zur Verfügung steht, soweit kein Anspruch auf
Kinderkrankenpflegegeld nach § 45 SGB V - insoweit sind
diesbezügliche Folgen des § 616 BGB abbedungen - besteht,
einmal im Kalenderjahr bis zu | |
6 Tage |
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e) bei der Niederkunft der Ehefrau, der Lebensgefährtin
in häuslicher Gemeinschaft | |
1 Tag |
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f) beim Tod des Ehepartners, der Ehepartnerin, des Lebensgefährten,
der Lebensgefährtin oder eines Kindes | |
2 Tage |
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g) beim Tod der Eltern, Schwiegereltern, Stiefeltern oder Geschwister |
| 1 Tag |
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h) bei 10jähriger Betriebszugehörigkeit | | 1 Tag |
bei 25jähriger Betriebszugehörigkeit | | 2 Tage |
bei 40jähriger Betriebszugehörigkeit | | 3 Tage |
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4. |
In sonstigen dringenden Fällen kann eine Erlaubnis zum Fernbleiben
des Arbeitnehmers / der Arbeitnehmerin unter Fortzahlung
des Lohnes/Gehaltes erteilt werden.
Hierzu gehören z.B. die Abwicklung dringender Familienangelegenheiten. |
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§ 13 (2) |
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Der/die Arbeitnehmer/in ist verpflichtet, dem/der Arbeitgeber/in
die Gründe für das Fernbleiben glaubhaft nachzuweisen.
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§ 13 (3) |
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Der/die Arbeitnehmer/in hat rechtzeitig vorher beim Arbeitgeber
um Arbeitsbefreiung nachzusuchen.
Besteht hierzu keine Möglichkeit, so ist dies unverzüglich nachzuholen.
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§ 13 (4) |
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Bei vom Arbeitgeber angeordneten Fortbildungsmaßnahmen sind von diesem
die Kosten zu tragen.
Lohn/Gehalt sind weiter zu zahlen. |
Protokollnotiz zu § 13 Abs.1 Ziff.3 Buchstabe d)
Zwischen den tarifvertragsschließenden Parteien besteht Einigkeit darüber,
dass mit der Regelung die Folgen des § 616 BGB abbedungen sind, wenn ein Anspruch
des betroffenen Arbeitnehmers auf Krankengeldzahlung bei Erkrankung des Kindes
gem. § 45 Abs.1 SGB V besteht. In diesem Falle besteht
nur ein Anspruch auf Arbeitsbefreiung unter dem Fortfall der Entgeltzahlung
durch den Arbeitgeber. |
Arbeitsbefreiung unter Fortfall des Lohnes/Gehaltes
§ 14 (1) |
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Den gewählten Vertreter/innen der vertragsschließenden Gewerkschaft wird
zur Teilnahme an Tagungen und Sitzungen unter Berücksichtigung
betrieblicher Belange sowie zur Teilnahme an Tarifverhandlungen Arbeitsbefreiung
im notwendigen Umfang unter Fortfall des Lohnes/Gehaltes gewährt.
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§ 14 (2) |
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Bei beruflichen Fortbildungsmaßnahmen ist dem/der Arbeitnehmer/in eine Freistellung
bis zu sechs Wochen innerhalb von zwei Jahren ohne Lohn-/Gehaltsfortzahlung
zu gewähren. |
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