Stand dieser Seite: 30.06.2005     Kontakt / Impressum     wichtige Hinweise     rechtsrat.ws    
 
   

Manteltarifvertrag

für das

Friseurhandwerk

 
  • vom 10.03.1999 (MTV Friseurhandwerk Nr. 4)
  • Baden-Württemberg, Berlin, Brandenburg, Bremen, Hamburg, Mecklenburg-Vorpommern, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz (mit Ausnahmen), Sachsen, Sachsen-Anhalt, Thüringen
  • Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen, ausgenommen Auszubildende
  • nicht (mehr) allgemeinverbindlich
    (Ende der Allgemeinverbindlichkeit: 30.06.05)
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zurück (§§ 1-7)

 
   MTV Friseurhandwerk    § 8 Übersicht

Entgelt

§ 8  (1)   Die Entlohnung des Arbeitnehmers / der Arbeitnehmerin richtet sich nach den zwischen den Landesinnungsverbänden des Friseurhandwerks und der Gewerkschaft Öffentliche Dienste, Transport und Verkehr abgeschlossenen Lohn-/Gehaltstarifverträgen.

Die dort vereinbarten Löhne/Gehälter sind Mindestlöhne/-gehälter.
 
§ 8  (2)   Vereinbarungen über die Zahlung von Urlaubsgeldern, vermögenswirksamen Leistungen und Jubiläumsgeldern etc. bleiben den auf bezirklicher Ebene abzuschließenden Tarifverträgen vorbehalten.
 
§ 8  (3)   Die Lohn-/Gehaltszahlung erfolgt spätestens während der Arbeitszeit des letzten Arbeitstages des Lohn-/Gehaltsabrechnungszeitraums.

Gleichzeitig ist eine Abrechnung auszuhändigen, aus der der Bruttolohn / das Bruttogehalt, die Zuschläge und die sonstigen Entgelte sowie die Abzüge ersichtlich sind.
 
§ 8  (4)   Der/die Arbeitnehmer/in ist zur unverzüglichen Nachprüfung der Lohn-/Gehaltsabrechnung und des Entgeltes verpflichtet.

Für die Geltendmachung von Ansprüchen aus der Lohn-/Gehaltsabrechnung gilt § 17.
 
§ 8  (5)   Die Höhe der Abzüge für Sachbezüge (Kost und Wohnung) richtet sich nach den Bestimmungen der §§ 16 und 17 SGB IV.

 
   MTV Friseurhandwerk    § 9 Übersicht

Weihnachtszuwendung

  § 9 gilt nicht in Bremen und Nordrhein-Westfalen (§ 1 a)  
 
§ 9  (1)   Der/die Arbeitnehmer/in erhält in jedem Kalenderjahr eine Weihnachtszuwendung in Höhe von mindestens 20% des im Monat November zustehenden Lohnes/Gehaltes, wenn er/sie

a) am 1. Dezember im Arbeitsverhältnis steht und

b) seit dem 1. Januar ununterbrochen im Arbeitsverhältnis zu demselben Arbeitgeber gestanden hat und

c) nicht in der Zeit bis einschließlich 31. Dezember aus eigenem Verschulden oder eigenem Wunsch aus dem Arbeitsverhältnis ausscheidet.
 
§ 9  (2)   Dem/der Arbeitnehmer/in, der/die unmittelbar an das Ausbildungsverhältnis im selben Friseurbetrieb in ein Arbeitsverhältnis übernommen worden ist, wird die Ausbildungszeit des letzten Ausbildungsjahres auf den Anspruchszeitraum umgerechnet.
 
§ 9  (3)   Der/die Arbeitnehmer/in, dessen/deren Arbeitsverhältnis nach dem 30. September wegen Erreichens der Altersgrenze oder infolge Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit endet, erhält die volle Zuwendung gemäß Absatz 1, wenn er/sie mindestens vom Beginn des Kalenderjahres an ununterbrochen im Arbeitsverhältnis zu demselben Arbeitgeber gestanden hat.
 
§ 9  (4)   In den Fällen des Absatzes 1, Buchstabe c) wird die Zuwendung auch gewährt, wenn

a) der/die Arbeitnehmer/in wegen einer Körperschädigung, die ihn/sie zur Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses unfähig macht,

b) der/die Arbeitnehmer/in wegen einer in Ausübung oder infolge seiner Arbeit erlittenen Gesundheitsschädigung, die seine/ihre Arbeitsfähigkeit für längere Zeit wesentlich herabsetzt, gekündigt oder einen Auflösungsvertrag geschlossen hat.
 
§ 9  (5)   Arbeitnehmerfinnen erhalten die Weihnachtszuwendung ungekürzt, wenn die Freistellung bei Erziehungsurlaub sechs Monate im Kalenderjahr nicht übersteigt.

Beträgt die Freistellung bei Erziehungsurlaub mehr als sechs Monate im Kalenderjahr, wird der Arbeitnehmerin bzw. dem Arbeitnehmer die Weihnachtszuwendung um 1/12 pro Freistellungsmonat im Kalenderjahr gekürzt.
 
§ 9  (6)   Arbeitnehmer/innen, die in einem Teilzeit-Arbeitsverhältnis stehen, erhalten von der Zuwendung gemäß Absatz 1 den Teil, der dem Verhältnis ihrer Teilarbeitszeit zur tarifvertraglich festgelegten regelmäßigen Arbeitszeit entspricht.
 
§ 9  (7)   Arbeitnehmer/innen, deren Arbeitsverhältnis nach dem 1. Januar begonnen und am 1. Dezember mindestens drei Monate bestanden hat, erhalten für jeden Kalendermonat des Bestehens des Arbeitsverhältnisses 1/12 der Zuwendung gemäß Absatz 1.
 
§ 9  (8)   Eine bisher betriebsüblich gezahlte Weihnachtszuwendung wird auf die Zuwendung gemäß Absatz 1 angerechnet.
 
§ 9  (9)   Die Zuwendung soll spätestens bis zum 10. Dezember des laufenden Jahres gezahlt werden.

In den Fällen des Absatzes 3 ist die Zuwendung bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses zu zahlen.
 
§ 9  (10)   Hat der/die Arbeitnehmer die Zuwendung erhalten, scheidet jedoch entgegen Absatz 1 Buchstabe c) aus dem Arbeitsverhältnis aus, so hat er/sie die Zuwendung spätestens zum Zeitpunkt des Ausscheidens zurückzuzahlen.

 
   MTV Friseurhandwerk    § 10 Übersicht

Erholungsurlaub

§ 10  (1)   Der/die Arbeitnehmer/in hat im Kalenderjahr Anspruch auf bezahlten Erholungsurlaub.

Das Urlaubsjahr ist das Kalenderjahr.

Den gesamten Urlaubsanspruch erwirbt der/die Arbeitnehmer/in erstmals nach sechsmonatigem Bestehen des Arbeitsverhältnisses.

Auf Wunsch des/der Arbeitnehmer/in sind bis zu drei Wochen zusammenhängend zu gewähren.

Beim Ausscheiden vor Erfüllung der Anwartschaft hat der/die Arbeitnehmer/in einen Anspruch auf Teilurlaub.
 
§ 10  (2)   Der Erholungsurlaub beträgt bei einer Verteilung der wöchentlichen Arbeitszeit auf fünf Arbeitstage in der Kalenderwoche

bei einer   nach Vollendung des
Betriebszugehörigkeit 18.27.36.Lebensjahres
bis zu 2 Jahren 232425Arbeitstage
von 3 bis 6 Jahren 252627Arbeitstage
ab dem 7. Jahr 262728Arbeitstage

 
§ 10  (3)   Für Arbeitnehmer/innen, die nicht in der 5-Tage-Woche beschäftigt sind, gelten für die Berechnung der Urlaubsansprüche nachfolgende Umrechnungsformeln:

a) bei dauerhafter regelmäßiger Beschäftigung abweichend von der 5-Tage-Woche:

Urlaubstage der 5-Tage-Woche x regelmäßige Wochenarbeitstage / 5

b) bei unregelmäßiger Abweichung von der 5-Tage-Woche

Urlaubstage der 5-Tage-Woche x Jahresarbeitstage / 250
 
§ 10  (4)   Maßgebend für die Dauer des Erholungsurlaubes sind das Lebensalter und die Zeit der Betriebszugehörigkeit bei Beginn des Urlaubsjahres.

Die Betriebszugehörigkeit berechnet sich nach vollen Kalenderjahren.

Das Eintrittsjahr wird als volles Jahr auf die Betriebszugehörigkeit angerechnet, wenn das Arbeitsverhältnis im Eintrittsjahr mindestens acht Monate bestanden hat.
 
§ 10  (5)   Die Ausbildungszeit wird nicht auf die Betriebszugehörigkeit angerechnet.
 
§ 10  (6)
(beachte AVE-
Einschränkung)
  In dem Jahr, in dem das Arbeitsverhältnis begonnen oder beendet wurde, hat der/die Arbeitnehmer/in für jeden Kalendermonat Anspruch auf 1/12 des Jahresurlaubs.

Dabei gelten mehr als 15 Kalendertage als ein voller Kalendermonat.
 
§ 10  (7)   Das Urlaubsentgelt ist vor Urlaubsbeginn zu zahlen.
 
§ 10  (8)   Beim Ausscheiden ist der Erholungsurlaub in der Kündigungsfrist zu nehmen.

Ist während der Kündigungsfrist eine Urlaubsgewährung nicht möglich, so wird der Urlaubsanspruch in Geld abgegolten.
 
§ 10  (9)   Erkrankt der/die Arbeitnehmer/in während des Urlaubs, so werden die durch ärztliches Zeugnis ausgewiesenen Krankentage auf die Urlaubstage nicht angerechnet.

Der/die Arbeitnehmer/in hat sich jedoch nach terminmäßigem Ablauf des Urlaubs oder, falls die Krankheit länger dauert, nach Beendigung der Krankheit zunächst dem Betrieb zur Verfügung zu stellen.

Der Termin für den restlichen Urlaub ist neu zu vereinbaren.
 
§ 10  (10)   Beim Ausscheiden aus dem Betrieb ist dem/der Arbeitnehmer/in eine Bescheinigung über den im laufenden Jahr gewährten oder bezahlten Erholungsurlaub auszuhändigen.

Diese Bescheinigung muss im neuen Betrieb vorgelegt werden.
 
§ 10  (11)   Der Zeitpunkt des Urlaubsantritts wird im Einvernehmen zwischen dem Arbeitgeber und dem/der Arbeitnehmer/in zu Jahresbeginn unter Wahrung der Interessen des Betriebes und unter Berücksichtigung der Wünsche des Arbeitnehmers / der Arbeitnehmerin festgelegt.
 
§ 10  (12)
(beachte AVE-
Einschränkung)
  Während des Urlaubs darf der/die Arbeitnehmer/in keine dem Urlaubszweck - nämlich der Erholung - widersprechende Erwerbstätigkeit ausüben.

Verstößt er/sie gegen diese Bestimmung, so kann er/sie kein Urlaubsentgelt beanspruchen.
 
§ 10  (13)   Das Urlaubsentgelt bemisst sich nach dem durchschnittlichen Lohn/Gehalt, der/das in den letzten drei Monaten bzw. 13 Wochen vor Beginn des Urlaubs gezahlt wurde.

Bei Lohn-/Gehaltserhöhungen - nicht nur vorübergehender Natur -, die während des Berechnungszeitraumes oder des Erholungsurlaubes eintreten, ist von dem erhöhten Lohn/Gehalt auszugehen.
 
§ 10  (14)   Konnte der Erholungsurlaub wegen Arbeitsunfähigkeit oder aus betrieblichen Gründen bis zum Ende des Jahres nicht angetreten werden, so ist er innerhalb der ersten drei Monate des folgenden Jahres anzutreten.

Kann der Urlaub wegen Arbeitsunfähigkeit auch in der Übergangsfrist nicht angetreten werden, ist er innerhalb von drei Monaten nach Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit, spätestens jedoch bis zum Ablauf des auf die Entstehung des Anspruchs folgenden Urlaubsjahres, anzutreten.
 
§ 10  (15)   Für den Erholungsurlaub von jugendlichen Arbeitnehmer/innen und für den Zusatzurlaub für Schwerbehinderte gelten die gesetzlichen Bestimmungen.

jugendliche Arbeitnehmer:   § 19  JArbSchG
schwerbehinderte Menschen:   § 125  SBG IX
 
§ 10  (16)   Im übrigen gelten die Bestimmungen des Bundesurlaubsgesetzes.
 
§ 10  (17)   Ein Wechsel in der Person des Arbeitgebers und/oder die Änderung der Rechtsform ist keine Unterbrechung der Betriebszugehörigkeit, wenn das bisherige Arbeitsverhältnis ohne Unterbrechung mit dem Arbeitgeber fortgesetzt wird.

 
   MTV Friseurhandwerk    § 11 Übersicht

Lohn-/Gehaltsfortzahlung im Krankheitsfall

Die Lohn-/Gehaltsfortzahlung im Krankheitsfall erfolgt nach den gesetzlichen Vorschriften.

 
   MTV Friseurhandwerk    § 12 Übersicht

Arbeitsversäumnis

Arbeitsunfähigkeit wegen Krankheit ist unverzüglich anzuzeigen.

Die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung ist spätestens am dritten Krankheitstage einzureichen.

 
   MTV Friseurhandwerk    § 13 Übersicht

Arbeitsbefreiung unter Fortzahlung des Lohnes/Gehaltes

§ 13  (1)
                                                                                 
                                                                                 
                                                                 
                                                                 
                                           
                                           
                             
                             
                             
                             
                             
                             
Notiz
  Der/die Arbeitnehmer/in wird in den nachstehenden Fällen, soweit die Angelegenheit nicht außerhalb der Arbeitszeit erledigt werden kann, unter Fortzahlung des Entgeltes für die Dauer der unumgänglich notwendigen Abwesenheit von der Arbeit freigestellt.

1.    Zur Erfüllung allgemeiner staatsbürgerlicher Pflichten, soweit nicht aufgrund gesetzlicher Bestimmungen üblicherweise Lohnausfall erstattet wird:

a) zur Ausübung des Wahl- und Stimmrechts und zur Beteiligung an Wahlausschüssen;

b) zur Ausübung öffentlicher Ehrenämter

c) zur Teilnahme an Wahlen der Organe der gesetzlichen Sozialversicherung und anderer öffentlicher Einrichtungen;

d) zur Wahrnehmung amtlicher, insbesondere gerichtlicher oder polizeilicher Termine.
 
2. Aus folgenden Anlässen:

a) bei amts-, kassen- oder versorgungsärztlich angeordneter Untersuchung und Behandlung;

b) bei ambulanter ärztlicher oder zahnärztlicher Behandlung, wenn die Behandlung während der Arbeitszeit erforderlich ist, jedoch insgesamt höchstens bis zu acht Arbeitsstunden innerhalb von drei Monaten;

c) zur Ablegung von beruflichen oder der Fortbildung dienenden Prüfungen, soweit diese im beruflichen oder betrieblichen Interesse liegen;

d) zur Teilnahme an der Beisetzung von Angehörigen der Arbeitsstelle, wenn die betrieblichen Verhältnisse es zulassen.
 
3. Aus folgenden besonderen Anlässen:

a) bei Wohnungswechsel des Arbeitnehmers / der Arbeitnehmerin mit eigenem Hausstand innerhalb von 2 Jahren      1 Tag   
 
b) bei Eheschließung des Arbeitnehmers / der Arbeitnehmerin  2 Tage
 
c) bei der Silbernen Hochzeit des Arbeitnehmers / der Arbeitnehmerin  1 Tag
 
d) bei schwerer Erkrankung des Ehepartners, der Ehepartnerin, des Lebensgefährten, der Lebensgefährtin in häuslicher Gemeinschaft oder eines Kindes, wenn der/die Arbeitnehmer/in die nach ärztlicher Bescheinigung unerlässliche Pflege des/der Erkrankten selber übernehmen muss, weil eine andere Person für diesen Zweck nicht zur Verfügung steht, soweit kein Anspruch auf Kinderkrankenpflegegeld nach § 45 SGB V - insoweit sind diesbezügliche Folgen des § 616 BGB abbedungen - besteht, einmal im Kalenderjahr bis zu  6 Tage
 
e) bei der Niederkunft der Ehefrau, der Lebensgefährtin in häuslicher Gemeinschaft  1 Tag
 
f) beim Tod des Ehepartners, der Ehepartnerin, des Lebensgefährten, der Lebensgefährtin oder eines Kindes  2 Tage
 
g) beim Tod der Eltern, Schwiegereltern, Stiefeltern oder Geschwister  1 Tag
 
h) bei 10jähriger Betriebszugehörigkeit 1 Tag
   bei 25jähriger Betriebszugehörigkeit 2 Tage
   bei 40jähriger Betriebszugehörigkeit 3 Tage
 
4. In sonstigen dringenden Fällen kann eine Erlaubnis zum Fernbleiben des Arbeitnehmers / der Arbeitnehmerin unter Fortzahlung des Lohnes/Gehaltes erteilt werden.

Hierzu gehören z.B. die Abwicklung dringender Familienangelegenheiten.
 
§ 13  (2)   Der/die Arbeitnehmer/in ist verpflichtet, dem/der Arbeitgeber/in die Gründe für das Fernbleiben glaubhaft nachzuweisen.
 
§ 13  (3)   Der/die Arbeitnehmer/in hat rechtzeitig vorher beim Arbeitgeber um Arbeitsbefreiung nachzusuchen.

Besteht hierzu keine Möglichkeit, so ist dies unverzüglich nachzuholen.
 
§ 13  (4)   Bei vom Arbeitgeber angeordneten Fortbildungsmaßnahmen sind von diesem die Kosten zu tragen.

Lohn/Gehalt sind weiter zu zahlen.

Protokollnotiz zu § 13 Abs.1 Ziff.3 Buchstabe d)
Zwischen den tarifvertragsschließenden Parteien besteht Einigkeit darüber, dass mit der Regelung die Folgen des § 616 BGB abbedungen sind, wenn ein Anspruch des betroffenen Arbeitnehmers auf Krankengeldzahlung bei Erkrankung des Kindes gem. § 45 Abs.1 SGB V besteht. In diesem Falle besteht nur ein Anspruch auf Arbeitsbefreiung unter dem Fortfall der Entgeltzahlung durch den Arbeitgeber.

 
   MTV Friseurhandwerk    § 14 Übersicht

Arbeitsbefreiung unter Fortfall des Lohnes/Gehaltes

§ 14  (1)   Den gewählten Vertreter/innen der vertragsschließenden Gewerkschaft wird zur Teilnahme an Tagungen und Sitzungen unter Berücksichtigung betrieblicher Belange sowie zur Teilnahme an Tarifverhandlungen Arbeitsbefreiung im notwendigen Umfang unter Fortfall des Lohnes/Gehaltes gewährt.
 
§ 14  (2)   Bei beruflichen Fortbildungsmaßnahmen ist dem/der Arbeitnehmer/in eine Freistellung bis zu sechs Wochen innerhalb von zwei Jahren ohne Lohn-/Gehaltsfortzahlung zu gewähren.
 

weiter (§§ 15ff)