|
aus der Pressemitteilung |
|
"Nach § 1a KSchG hat der Arbeitnehmer Anspruch auf Zahlung
einer Abfindung, wenn der Arbeitgeber betriebsbedingt kündigt und der Arbeitnehmer gegen die Kündigung nicht
innerhalb der dreiwöchigen Klagefrist klagt. Der Anspruch entsteht
nach dem Gesetz jedoch nur dann, wenn der Arbeitgeber den Arbeitnehmer im Kündigungsschreiben
auf die vorgenannten Anspruchsvoraussetzungen (Anspruch auf Abfindung bei Betriebsbedingtheit der Kündigung und
Verstreichenlassen der Klagefrist) hinweist. Der Zweck der gesetzlichen Regelung besteht darin, eine außergerichtliche
Streiterledigung zu fördern, um eine gerichtliche Auseinandersetzung über die Rechtswirksamkeit einer Kündigung
im Rahmen eines Kündigungsschutzprozesses zu vermeiden.
Die Erhebung einer Kündigungsschutzklage schließt ebenso wie ein Antrag auf nachträgliche Klagezulassung den Abfindungsanspruch aus. Dies gilt auch dann, wenn der Arbeitnehmer
seine Klage oder seinen Antrag auf nachträgliche Klagezulassung wieder zurücknimmt. Ansonsten würde
der Arbeitgeber - auch durch den nachträglichen Klagezulassungsantrag - doch mit einer gerichtlichen Auseinandersetzung
über die Beendigung des Arbeitsverhältnisses konfrontiert werden, die er gerade mit dem Angebot
einer Abfindungszahlung vermeiden wollte." |
|
| |