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Arbeitsrecht
Befristung des Arbeitsvertrages
-->  Studenten

Bundesarbeitsgericht (BAG)
Urteil vom 10.08.94
(7 AZR 695/93)
NJW 1995, 981
NZA 1995, 30
BB 1994, 2494
DB 1994, 2504


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Leitsätze:
1.  Der Umstand, dass der Arbeitnehmer mit einer sog. Nebentätigkeit nicht seinen vollen Lebensunterhalt verdient, rechtfertigt allein noch nicht die Befristung des Arbeitsvertrages.
2.  Die Befristung von Arbeitsverträgen mit Studenten, die neben ihrem Studium bezahlte Beschäftigungsmöglichkeiten suchen, ist sachlich gerechtfertigt, wenn die Befristung erforderlich ist, um die Erwerbstätigkeit den immer wieder wechselnden Erfordernissen ihres Studiums anzupassen.
3.  Wird dem Interesse des Studenten, die von ihm zu erbringende Arbeitsleistung mit den wechselnden Erfordernissen des Studiums in Einklang zu bringen, durch eine entsprechend flexible Ausgestaltung des Arbeitsverhältnisses Rechnung getragen, ist eine Befristung unter dem Gesichtspunkt der Anpassung der Erwerbstätigkeit an die Erfordernisse des Studiums sachlich nicht gerechtfertigt.
 
 
  
Anmerkung:
  Die Entscheidung (aus dem Jahr 1994) beruht auf dem (alten) Beschäftigungsförderungsgesetz. Dieses Gesetz wurde zum 01.01.01 ersetzt durch das Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG).

Gemäß § 14 Abs.1 Nr.6 TzBfG ist eine Befristung des Arbeitsvertrages ohne Begrenzung der Dauer und der Anzahl der Befristungen zulässig, wenn "in der Person des Arbeitnehmers liegende Gründe die Befristung rechtfertigen".

Dies ist - grob gesagt - nur dann der Fall, wenn der Arbeitnehmer - hätte er die Wahl - aus persönlichen Gründen einen befristeten Arbeitsvertrag einem unbefristeten Arbeitsvertrag vorziehen würde. Es geht also nicht darum, ob der Arbeitnehmer lieber befristet beschäftigt würde als gar nicht, sondern darum, ob er lieber befristet beschäftigt würde als unbefristet.
 

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