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Leitsätze: |
1. |
Der Umstand, dass der Arbeitnehmer mit einer
sog. Nebentätigkeit nicht seinen vollen Lebensunterhalt verdient,
rechtfertigt allein noch nicht die Befristung
des Arbeitsvertrages. |
2. |
Die Befristung von Arbeitsverträgen mit Studenten, die neben
ihrem Studium bezahlte Beschäftigungsmöglichkeiten suchen, ist sachlich
gerechtfertigt, wenn die Befristung erforderlich ist,
um die Erwerbstätigkeit den immer wieder wechselnden Erfordernissen
ihres Studiums anzupassen. |
3. |
Wird dem Interesse des Studenten, die von ihm zu erbringende
Arbeitsleistung mit den wechselnden Erfordernissen des Studiums in Einklang
zu bringen, durch eine entsprechend flexible Ausgestaltung des Arbeitsverhältnisses
Rechnung getragen, ist eine Befristung unter dem Gesichtspunkt
der Anpassung der Erwerbstätigkeit an die Erfordernisse des Studiums
sachlich nicht gerechtfertigt. |
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