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aus den Entscheidungsgründen: |
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"Der von der Beklagten allein geltend gemachte Sachgrund
für die Befristung, dem Kläger die Harmonisierung
seines Interesses an einem geregelten Studium mit den Pflichten
in einem Arbeitsverhältnis zu ermöglichen, vermag die vorliegende
Befristung nicht zu rechtfertigen. Zwar hat der Senat anerkannt (...),
die Befristung von Arbeitsverträgen mit Studenten, die neben
ihrem Studium bezahlte Beschäftigungsmöglichkeiten suchten und die ihre
Erwerbstätigkeit aber immer wieder den wechselnden Erfordernissen
ihres Studiums anpassen müssten, sei im Arbeitsleben
üblich und sachlich gerechtfertigt.
Der Senat hat aber auch betont, dass die Befristung nur dann sachlich
gerechtfertigt ist, wenn sie angesichts der Vertragsgestaltung erforderlich
ist, um die Erwerbstätigkeit den immer wieder wechselnden Erfordernissen
des Studiums anzupassen
(Urteil vom 10.08.1994, 7 AZR 695/93).
Wird hingegen diesem Interesse des Studenten bereits durch eine entsprechend
flexible Ausgestaltung des Arbeitsverhältnisses Rechnung getragen, so kann
die Befristung nicht auf den Gesichtspunkt der Anpassung
der Erwerbstätigkeit an die Erfordernisse des Studiums
gestützt werden." |
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