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Arbeitsrecht
Befristung des Arbeitsvertrages
-->  Studenten

Bundesarbeitsgericht (BAG)
Urteil vom 29.10.98
(7 AZR 561/97)
BB 1999, 962
DB 1999, 964


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Leitsatz:
  Die Befristung des Arbeitsverhältnisses eines Studenten kann nicht mit dessen Interesse, seine Arbeitsverpflichtung mit den Anforderungen des Studiums in Einklang zu bringen, gerechtfertigt werden, wenn bereits die Kündigungsmöglichkeiten in einem unbefristeten Arbeitsverhältnis sowie Umfang und Lage der Arbeitszeit dem Interesse des Studenten ausreichend Rechnung tragen (im Anschluss an Senatsurteil vom 10.08.1994, 7 AZR 695/93).
 
 
  
   aus den Entscheidungsgründen:   
  "Der von der Beklagten allein geltend gemachte Sachgrund für die Befristung, dem Kläger die Harmonisierung seines Interesses an einem geregelten Studium mit den Pflichten in einem Arbeitsverhältnis zu ermöglichen, vermag die vorliegende Befristung nicht zu rechtfertigen. Zwar hat der Senat anerkannt (...), die Befristung von Arbeitsverträgen mit Studenten, die neben ihrem Studium bezahlte Beschäftigungsmöglichkeiten suchten und die ihre Erwerbstätigkeit aber immer wieder den wechselnden Erfordernissen ihres Studiums anpassen müssten, sei im Arbeitsleben üblich und sachlich gerechtfertigt.

Der Senat hat aber auch betont, dass die Befristung nur dann sachlich gerechtfertigt ist, wenn sie angesichts der Vertragsgestaltung erforderlich ist, um die Erwerbstätigkeit den immer wieder wechselnden Erfordernissen des Studiums anzupassen (Urteil vom 10.08.1994, 7 AZR 695/93). Wird hingegen diesem Interesse des Studenten bereits durch eine entsprechend flexible Ausgestaltung des Arbeitsverhältnisses Rechnung getragen, so kann die Befristung nicht auf den Gesichtspunkt der Anpassung der Erwerbstätigkeit an die Erfordernisse des Studiums gestützt werden."
 
 
  
Anmerkung:
  Die Entscheidung (aus dem Jahr 1998) beruht auf dem (alten) Beschäftigungsförderungsgesetz. Dieses Gesetz wurde zum 01.01.01 ersetzt durch das Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG).

Gemäß § 14 Abs.1 Nr.6 TzBfG ist eine Befristung des Arbeitsvertrages ohne Begrenzung der Dauer und der Anzahl der Befristungen zulässig, wenn "in der Person des Arbeitnehmers liegende Gründe die Befristung rechtfertigen".

Dies ist - grob gesagt - nur dann der Fall, wenn der Arbeitnehmer - hätte er die Wahl - aus persönlichen Gründen einen befristeten Arbeitsvertrag einem unbefristeten Arbeitsvertrag vorziehen würde. Es geht also nicht darum, ob der Arbeitnehmer lieber befristet beschäftigt würde als gar nicht, sondern darum, ob er lieber befristet beschäftigt würde als unbefristet.
 

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