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Leitsätze: |
1. |
§ 5 Abs.2
HWiG ist unter Beachtung
des Urteils des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften
vom 13.12.2001 (Rs. C-481/99)
richtlinienkonform einschränkend auszulegen. |
2. |
Kreditverträge gehören danach insoweit nicht zu den Geschäften,
die im Sinne des § 5 Abs.2 HWiG "die Voraussetzungen eines Geschäfts nach dem
Verbraucherkreditgesetz" erfüllen, als das Verbraucherkreditgesetz kein gleich weit reichendes
Widerrufsrecht einräumt wie das Haustürwiderrufsgesetz. |
3. |
Dies gilt für alle Kreditverträge, die Haustürgeschäfte
im Sinne des § 1 Abs.1 HWiG a.F. sind, auch wenn sie die Voraussetzungen
eines Haustürgeschäfts im Sinne der Richtlinie 85/577/EWG (...)
nicht erfüllen. |
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