2. |
Für den Fall, dass der Gerichtshof diese Frage bejaht:
Ist der nationale Gesetzgeber durch die Haustürgeschäfterichtlinie gehindert,
die in § 7
Abs.2 Satz 3 Verbraucherkreditgesetz
geregelte Befristung des Widerrufsrechts auch in den Fällen anzuwenden,
in denen ein Haustürgeschäft die Gewährung eines Realkredits
im Sinne von § 3
Abs.2 Nr.2 Verbraucherkreditgesetz
zum Gegenstand hat und die in Art.4 der Richtlinie vorgesehene Belehrung unterblieben ist? |