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Leitsätze: |
1. |
Zur Statthaftigkeit der Nichtzulassungsbeschwerde reicht es hin,
dass der Beschwerdeführer glaubhaft macht, der Wert der mit der Revision
geltend zu machenden Beschwer übersteige 20.000 Euro; einer Wertermittlung
nach § 3, 2.Halbsatz ZPO bedarf es nicht. |
2. |
Die Rüge, ein entscheidungserheblicher Beweisantrag sei übergangen worden,
kann, wenn mit ihr zugleich ein Verstoß gegen den Anspruch
auf rechtliches Gehör dargelegt ist, Anlass sein, die Revision
zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zuzulassen; dies setzt
in der Regel voraus, dass nach den Darlegungen des Beschwerdeführers
der Verstoß gegen das Verfahrensgrundrecht klar zutage tritt, also offenkundig
ist (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 04.07.2002, V ZB 16/02). |
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