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Zivilprozessordnung
Nichtzulassungsbeschwerde

Bundesgerichtshof (BGH)
Beschluss vom 25.07.02
(V ZR 118/02)


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Leitsätze:
1.  Zur Statthaftigkeit der Nichtzulassungsbeschwerde reicht es hin, dass der Beschwerdeführer glaubhaft macht, der Wert der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer übersteige 20.000 Euro; einer Wertermittlung nach § 3, 2.Halbsatz ZPO bedarf es nicht.
2. Die Rüge, ein entscheidungserheblicher Beweisantrag sei übergangen worden, kann, wenn mit ihr zugleich ein Verstoß gegen den Anspruch auf rechtliches Gehör dargelegt ist, Anlass sein, die Revision zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zuzulassen; dies setzt in der Regel voraus, dass nach den Darlegungen des Beschwerdeführers der Verstoß gegen das Verfahrensgrundrecht klar zutage tritt, also offenkundig ist (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 04.07.2002, V ZB 16/02).
 

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