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Leitsatz: |
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Eine Klage, mit der ein Verbraucher Schadensersatzansprüche
wegen schuldhafter Verletzung vertraglicher Pflichten
aus einem Haustürgeschäft, wegen Verschuldens bei Vertragsschluss
oder wegen einer mit dem Haustürgeschäft begangenen unerlaubten
Handlung geltend macht, ist eine Klage aus einem Haustürgeschäft,
für die das Wohnsitzgericht des Verbrauchers zuständig ist.
Das gilt auch insoweit, als Ansprüche aus Verschulden
bei Vertragsschluss oder unerlaubter Handlung nicht nur gegenüber
der anderen Vertragspartei, sondern auch gegenüber ihrem Vertreter
verfolgt werden. |
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