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Leitsätze: |
1. |
Ist zwischen dem Verkäufer und dem Käufer im Zusammenhang
mit dem Erwerb einer Immobilie zu Anlagezwecken ein Beratungsvertrag zustande gekommen,
genügt der Verkäufer seiner Beratungspflicht nicht schon dann, wenn er zwar die Funktionsweise
eines Mietpoolvertrags erläutert und dem Käufer vor Augen führt, dass sich im Falle
von Leerständen der Ertrag sämtlicher Mietpoolmitglieder mindert, er jedoch nicht darauf hinweist, dass in dem
dem Käufer vorgerechneten Mietertrag ein angemessenes Mietausfallrisiko nicht einkalkuliert ist. |
2. |
Steuervorteile sind nicht im Wege der Vorteilsausgleichung schadensmindernd zu berücksichtigen, wenn der Geschädigte
die Schadensersatzleistung wieder zu versteuern hat; in welcher genauen Höhe sich die Versteuerung der Ersatzleistung
auswirkt, braucht in der Regel nicht festgestellt zu werden. |
3. |
Erstattete Werbungskosten sind auch dann im Jahr ihres Zuflusses als Einkünfte aus der Einkommensart
zu qualifizieren, in der sie zuvor geltend gemacht worden sind, wenn sie bei der Rückabwicklung
eines Kaufvertrags Bestandteil der zurückzugewährenden Leistung oder als Rechnungsposten in einer
Schadensersatzleistung enthalten sind. |
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