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Schrottimmobilien
Widerruf des Darlehensvertrages
Anrechnung von Steuervorteilen


Bundesgerichtshof (BGH)
Urteil vom 24.04.07
(XI ZR 17/06)
BGHZ 172, 147
NJW 2007, 2401
ZIP 2007, 1200
WM 2007, 1173
BB 2007, 1464
BKR 2007, 329
ZfIR 2007, 716
EWiR 2008, 23


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Leitsatz:
  Bei der umfassenden Rückabwicklung eines nach § 1 HWiG widerrufenen Darlehensvertrages, der mit einem finanzierten Fondsanteilserwerb ein verbundenes Geschäft i.S.v. § 9 VerbrKrG bildet (vgl. Senatsurteil vom 25.04.2006, XI ZR 193/04, WM 2006,1003,1005, Tz.12, zur Veröffentlichung in BGHZ 167,252 vorgesehen), ist es mit dem Sinn und Zweck des § 3 HWiG nicht zu vereinbaren, wenn der Anleger nach Rückabwicklung der kreditfinanzierten Fondsbeteiligung besser stünde als er ohne diese Beteiligung gestanden hätte. Es entspricht daher der Billigkeit, dass unverfallbare und nicht anderweitig erzielbare Steuervorteile den Rückforderungsanspruch des Darlehensnehmers gegen die finanzierende Bank in entsprechender Anwendung des Rechtsgedankens der Vorteilsausgleichung mindern (Abweichung von BGH, Urteile vom 14.06.2004, II ZR 385/02, WM 2004,1527,1529, vom 18.10.2004, II ZR 352/02, WM 2004,2491,2494, und vom 31.01.2005, II ZR 200/03, WM 2005,547,548).
 
 
  
   aus der Pressemitteilung:   
  "Unter Änderung der Rechtsprechung (BGH, Urteile vom 14.06.2004, II ZR 385/02, WM 2004,1527,1529, vom 18.10.2004, II ZR 352/02, WM 2004,2491,2494, und vom 31.01.2005, II ZR 200/03, WM 2005,547,548) hat der XI.Zivilsenat entschieden, dass es bei der umfassenden Rückabwicklung eines nach § 1 HWiG widerrufenen Darlehensvertrages, der mit einem finanzierten Fondsanteilserwerb ein verbundenes Geschäft i.S.v. § 9 VerbrKrG bildet (vgl. dazu Senatsurteil BGHZ 167,252,256, Tz.12), mit dem Sinn und Zweck des § 3 HWiG nicht zu vereinbaren ist, wenn der Anleger nach Rückabwicklung der kreditfinanzierten Fondsbeteiligung besser stünde als er ohne diese Beteiligung gestanden hätte. Es entspricht daher der Billigkeit, dass unverfallbare und nicht anderweitig erzielbare Steuervorteile den Rückforderungsanspruch des Darlehensnehmers gegen die finanzierende Bank in entsprechender Anwendung des schadensersatzrechtlichen Rechtsgedankens der Vorteilsausgleichung mindern."
 
 
  
   Anmerkung RA Maier:   
  Bemerkenswert an diesem Urteil ist nicht nur das Ergebnis, wonach sich der Anleger bei der Rückabwicklung des Darlehensvertrages nach Widerruf nun auch seine Steuervorteile anrechnen lassen muss, sondern insbesondere auch die Begründung mit der Billigkeit.

Im Gesetz steht es nämlich anders: Gemäß § 3 HWiG a.F. sind "die empfangenen Leistungen zurückzugewähren". Der Anleger hat die Steuervorteile aber weder von der Bank "empfangen", noch kann er sie an die Bank "zurückgewähren".

Nun mag es durchaus vorkommen, dass eine gesetzliche Regelung im Einzelfall unbillig erscheint und die Rechtsprechung deshalb korrigierend eingreifen kann. Es fällt jedoch auf, dass der XI.Zivilsenat beim Bundesgerichtshof mit dieser Billigkeitskorrektur anscheinend weniger Probleme hat, wenn es um das Wohl der Banken geht, wohingegen eine solche Billigkeitskorrektur ausgeschlossen sein soll, wenn es darum geht, verbraucherschützende Entscheidungen des Europäischen Gerichtshofs zum Nachteil der Banken in das deutsche Recht umzusetzen.

Zu beachten ist dabei, dass (natürlich) jedenfalls nur "unverfallbare", d.h. solche Steuervorteile anzurechnen sind, die der Verbraucher nicht an das Finanzamt zurückbezahlen muss (hierzu: BFH, Urteil vom 27.06.06).

Hierzu auch BGH, Urteil vom 24.04.07, XI ZR 340/05, Rdnr.28:


"Rechtsfehlerhaft ist (...) schließlich auch die Begründung, mit der das Berufungsgericht es abgelehnt hat, von den Klägern durch die Fondsbeteiligung erlangte Steuervorteile, denen kein gleich hoher Nachzahlungsanspruch der Finanzbehörden gegenübersteht, auf den schadensersatzrechtlichen Rückzahlungsanspruch der Kläger anspruchsmindernd anzurechnen. Eine solche Anrechnung ist nicht nur bei Schadensersatzansprüchen, sondern auch bei im Rahmen eines Verbundgeschäfts bestehenden Rückforderungsansprüchen des Darlehensnehmers aus § 3 Abs.1 Satz 1 HWiG notwendig (Senatsurteil vom 24.04.2007, XI ZR 17/06, Umdruck S.10ff., für BGHZ vorgesehen). Die Darlegungs- und Beweislast für solche Vorteile trifft zwar die Bank. An ihr Vorbringen dürfen insoweit aber keine überhöhten Anforderungen gestellt werden, weil sie zu mit dem Anteilserwerb zusammenhängenden Steuervorteilen der Kläger aus eigener Kenntnis keine näheren Angaben machen kann. Das gilt in besonderem Maße für etwaige eine Vorteilsausgleichung ausschließende Rückforderungsansprüche der Finanzbehörden."
 
 

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