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Bemerkenswert an diesem Urteil ist nicht nur das Ergebnis,
wonach sich der Anleger bei der Rückabwicklung des Darlehensvertrages
nach Widerruf nun auch seine Steuervorteile anrechnen lassen muss, sondern insbesondere
auch die Begründung mit der Billigkeit.
Im Gesetz steht es nämlich anders: Gemäß § 3 HWiG a.F. sind "die empfangenen
Leistungen zurückzugewähren". Der Anleger hat die Steuervorteile
aber weder von der Bank "empfangen", noch kann er sie an die Bank
"zurückgewähren".
Nun mag es durchaus vorkommen, dass eine gesetzliche Regelung im Einzelfall unbillig
erscheint und die Rechtsprechung deshalb korrigierend eingreifen kann.
Es fällt jedoch auf, dass der XI.Zivilsenat beim Bundesgerichtshof
mit dieser Billigkeitskorrektur anscheinend weniger Probleme hat, wenn es
um das Wohl der Banken geht, wohingegen eine solche
Billigkeitskorrektur
ausgeschlossen sein soll, wenn es darum geht,
verbraucherschützende
Entscheidungen des Europäischen Gerichtshofs zum Nachteil der Banken
in das deutsche Recht umzusetzen.
Zu beachten ist dabei, dass (natürlich) jedenfalls nur "unverfallbare",
d.h. solche Steuervorteile anzurechnen sind, die der Verbraucher
nicht an das Finanzamt zurückbezahlen muss
(hierzu: BFH, Urteil vom 27.06.06).
Hierzu auch BGH, Urteil vom 24.04.07, XI ZR 340/05, Rdnr.28:
"Rechtsfehlerhaft ist (...) schließlich auch die Begründung,
mit der das Berufungsgericht es abgelehnt hat, von den Klägern
durch die Fondsbeteiligung erlangte Steuervorteile, denen kein gleich hoher
Nachzahlungsanspruch der Finanzbehörden gegenübersteht,
auf den schadensersatzrechtlichen Rückzahlungsanspruch der Kläger
anspruchsmindernd anzurechnen. Eine solche Anrechnung ist nicht nur
bei Schadensersatzansprüchen, sondern auch bei im Rahmen
eines Verbundgeschäfts bestehenden Rückforderungsansprüchen
des Darlehensnehmers aus § 3 Abs.1 Satz 1 HWiG notwendig (Senatsurteil
vom 24.04.2007, XI ZR 17/06, Umdruck S.10ff., für BGHZ
vorgesehen). Die Darlegungs- und Beweislast für solche Vorteile
trifft zwar die Bank. An ihr Vorbringen dürfen insoweit aber
keine überhöhten Anforderungen gestellt werden, weil sie zu mit
dem Anteilserwerb zusammenhängenden Steuervorteilen der Kläger
aus eigener Kenntnis keine näheren Angaben machen kann. Das gilt
in besonderem Maße für etwaige eine Vorteilsausgleichung
ausschließende Rückforderungsansprüche der Finanzbehörden."
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