- Eine Klage, mit der ein Verbraucher nach dem Recht des Vertragsstaats,
in dessen Hoheitsgebiet er seinen Wohnsitz hat,
von einem Versandhandelsunternehmen mit Sitz in einem
anderen Vertragsstaat die Auszahlung eines scheinbar von ihm gewonnenen
Preises verlangt, ist eine Klage aus Vertrag
i.S.d. Art.5 Nr.1
EuGVÜ,
wenn zum einen dieses Unternehmen an den Verbraucher,
um ihn zum Vertragsschluss zu motivieren, eine ihn
namentlich bezeichnende Sendung gerichtet hat, die den Eindruck
erwecken konnte, er werde einen Preis erhalten, sofern der
dieser Sendung beigefügte "Auszahlungs-Bescheid" zurückgesandt wird,
und wenn zum anderen der Verbraucher die vom Verkäufer
festgelegten Bedingungen akzeptiert sowie die Auszahlung des versprochenen
Gewinns tatsächlich verlangt;
- dagegen hat, auch wenn diese Zusendung darüber hinaus einen Werbekatalog
über die Waren dieses Unternehmens mit einem Formular
für eine "unverbindliche Test-Anforderung" enthält, der zweifache
Umstand, dass die Zuteilung des Preises nicht von einer
Warenbestellung abhängig ist und der Verbraucher tatsächlich
keine solche Bestellung aufgegeben hat, keine Auswirkung
auf die vorstehende Auslegung.
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