www.rechtsrat.ws

Gewinnzusagen

Europäischer Gerichtshof (EuGH)
Urteil vom 20.01.05
(C-27/02 - "Engler")
NJW 2005, 811
JZ 2005, 782
EWiR 2005, 387

internationale Zuständigkeit nach EuGVÜ
bei "isolierter" Gewinnzusage (ohne Bestellung):
Gerichtstand am Erfüllungsort
(kein Verbrauchergerichtsstand,
kein deliktischer Gerichtsstand)


externe Links:
 
Wir wissen nicht, ob die dortigen Inhalte richtig und aktuell sind.

  
Leitsatz:
  Die Zuständigkeitsvorschriften des Übereinkommens (...) sind folgendermaßen auszulegen:
  • Eine Klage, mit der ein Verbraucher nach dem Recht des Vertragsstaats, in dessen Hoheitsgebiet er seinen Wohnsitz hat, von einem Versandhandelsunternehmen mit Sitz in einem anderen Vertragsstaat die Auszahlung eines scheinbar von ihm gewonnenen Preises verlangt, ist eine Klage aus Vertrag i.S.d. Art.5 Nr.1 EuGVÜ, wenn zum einen dieses Unternehmen an den Verbraucher, um ihn zum Vertragsschluss zu motivieren, eine ihn namentlich bezeichnende Sendung gerichtet hat, die den Eindruck erwecken konnte, er werde einen Preis erhalten, sofern der dieser Sendung beigefügte "Auszahlungs-Bescheid" zurückgesandt wird, und wenn zum anderen der Verbraucher die vom Verkäufer festgelegten Bedingungen akzeptiert sowie die Auszahlung des versprochenen Gewinns tatsächlich verlangt;
  • dagegen hat, auch wenn diese Zusendung darüber hinaus einen Werbekatalog über die Waren dieses Unternehmens mit einem Formular für eine "unverbindliche Test-Anforderung" enthält, der zweifache Umstand, dass die Zuteilung des Preises nicht von einer Warenbestellung abhängig ist und der Verbraucher tatsächlich keine solche Bestellung aufgegeben hat, keine Auswirkung auf die vorstehende Auslegung.
 

weitere Infos: