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aus den Entscheidungsgründen: |
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"Weder der BAT-KF
noch die AVR-EKD
sind Tarifverträge im Sinne des § 1 TVG. Beide Arbeitsvertragsrichtlinien werden
nicht zwischen der fachzuständigen Gewerkschaft ÖTV und den Kirchengemeinden
bzw. den Landeskirchen ausgehandelt und verabredet, § 2 Abs.1 TVG. Bei beiden handelt es sich um durch Art.140 GG i.V.m.
Art.137 Abs.3 WRV ermöglichte Arbeitsvertragsrichtlinien, die ausschließlich
durch einzelvertragliche Bezugnahme zum Inhalt des Anstellungsvertrages
gemacht werden. Sie entfalten nicht, wie mit § 4 Abs.1 TVG durch Tarifbindung beschrieben, normative Wirkung
auf die mit den Kirchengemeinden oder kirchlichen Einrichtungen abgeschlossenen
Arbeitsverträge (...)." |
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