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Leitsätze: |
1. |
Der Darlehensnehmer kann nach Abtretung der Darlehensforderung auch dem neuen Gläubiger
gemäß § 404 BGB Einwendungen aus dem Darlehensvertrag und der Sicherungsabrede entgegensetzen. |
2. |
Die Verletzung der Pflicht zur periodischen Rechnungslegung durch den Darlehensgeber kann im Einzelfall so schwer wiegen,
dass die Zwangsvollstreckung aus den Sicherheiten für das nicht mehr bediente Darlehen sich als
unzulässige Rechtsausübung darstellt; dies gilt insbesondere, wenn der Darlehensgeber dem Darlehensnehmer
auf dessen Anfrage hin den Betrag zur Ablösung des Darlehens und der Sicherheiten nicht mitteilt. |
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