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*brummbrumm*
KFZ-Unfall
Reparaturkosten
(bis zum Wiederbeschaffungswert)

Bundesgerichtshof (BGH)
Urteil vom 29.04.03
(VI ZR 393/02)
BGHZ 154, 395
NJW 2003, 2085
NZV 2003, 371


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Leitsatz:
  Der Geschädigte kann zum Ausgleich des durch einen Unfall verursachten Fahrzeugschadens die vom Sachverständigen geschätzten Reparaturkosten bis zur Höhe des Wiederbeschaffungswerts ohne Abzug des Restwerts verlangen, wenn er das Fahrzeug tatsächlich reparieren lässt und weiter nutzt. Die Qualität der Reparatur spielt jedenfalls so lange keine Rolle, als die geschätzten Reparaturkosten den Wiederbeschaffungswert nicht übersteigen.
 
 
  
   aus der Pressemitteilung:   
  "Der erkennende Senat ist im Anschluss an BGHZ 115,364 der letztgenannten Auffassung gefolgt und hat entschieden, dass der Restwert bei der Schadensberechnung jedenfalls dann unberücksichtigt zu bleiben hat, wenn wie in dem zu entscheidenden Fall die Reparaturkosten den Wiederbeschaffungswert des Unfallfahrzeuges nicht übersteigen."
 

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