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aus den Entscheidungsgründen: |
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"Der erkennende Senat hat im Urteil vom 29.04.2003 entschieden,
dass der Geschädigte zum Ausgleich des durch einen Unfall
verursachten Fahrzeugschadens, der den Wiederbeschaffungswert nicht übersteigt,
die vom Sachverständigen geschätzten Reparaturkosten bis zur Höhe
des Wiederbeschaffungswerts ohne Abzug des Restwerts verlangen kann,
wenn er das Fahrzeug tatsächlich reparieren lässt und weiter benutzt,
ohne dass es auf Qualität und Umfang der Reparatur ankommt.
Im damaligen Fall hatte der Geschädigte seinen PKW repariert,
um ihn weiter zu nutzen. Die Frage, ob in jedem Fall
repariert werden muss, stellte sich deshalb nicht. Daraus kann aber
nicht entnommen werden, dass der Geschädigte generell zur Reparatur
verpflichtet sei, wenn er den erforderlichen Reparaturaufwand verlangt.
Es ist nunmehr klarzustellen, dass für den Anspruch
auf die fiktiven Reparaturkosten ohne Berücksichtigung des Restwerts
entscheidend ist, dass der Geschädigte das Fahrzeug weiter nutzt,
sei es auch in beschädigtem, aber noch verkehrstauglichem Zustand.
Er kann es nach allgemeinen schadensrechtlichen Grundsätzen unrepariert
weiternutzen und den zur Wiederherstellung erforderlichen Geldbetrag anderweitig verwenden.
Im Fall der Weiternutzung stellt der Restwert, wenn und solange
der Geschädigte ihn nicht realisiert, lediglich einen hypothetischen Rechnungsposten
dar, der sich in der Schadensbilanz nicht niederschlagen darf
(vgl. Senatsurteil BGHZ 154,395,397f. m.w.N.). (...)
Von einer Weiternutzung des Fahrzeugs (...) kann allerdings dann nicht die Rede
sein, wenn der Geschädigte das Fahrzeug nach dem Unfall
alsbald veräußert. Dann nämlich gibt er sein Integritätsinteresse
auf und realisiert durch den Verkauf den Restwert seines Fahrzeugs
mit der Folge, dass er sich diesen grundsätzlich anrechnen lassen
muss (vgl. Senatsurtei
vom 07.06.2005). Da er am Schadensfall nicht verdienen darf,
ist in einem solchen Fall sein Anspruch der Höhe nach
durch die Kosten der Ersatzbeschaffung begrenzt (vgl. Senatsurteile
BGHZ 66,239,247; vom 05.03.1985, VI ZR 204/83, VersR 1985,593
und vom 07.06.2005).
Deshalb stellt sich die Frage, wie lange der Geschädigte das Fahrzeug
nach dem Unfall nutzen muss, um ein nachhaltiges Interesse
an dessen Weiternutzung zum Ausdruck zu bringen. Diese Frage
wird vom erkennenden Senat nach Abwägung der beiderseitigen Interessen
zur Erleichterung einer praktikablen Schadensabwicklung dahin beantwortet,
dass im Regelfall ein Zeitraum von sechs Monaten
erforderlich, aber auch ausreichend ist. Bei einer so langen
Weiternutzung wird nämlich im allgemeinen ein ernsthaftes
Interesse des Geschädigten an der Weiternutzung, das einem Abzug
des Restwerts nach den oben dargelegten Grundsätzen entgegensteht, nicht
verneint werden können. Andererseits ist zu berücksichtigen,
dass eine längere Frist für die Möglichkeit
einer Abrechnung mit Abzug des Restwerts den Schädiger
und seinen Versicherer begünstigen bzw. zur Verzögerung der Abrechnung
veranlassen könnte und von daher dem Geschädigten nicht zumutbar
wäre. Deshalb erscheint in der Regel ein Zeitraum
von sechs Monaten als angemessen, wenn nicht besondere Umstände
ausnahmsweise eine andere Beurteilung rechtfertigen." |
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