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aus den Entscheidungsgründen: |
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"... hat der Senat in seinem Urteil vom 29.04.2003 entschieden,
dass der Geschädigte zum Ausgleich des durch einen Unfall
verursachten Fahrzeugschadens die vom Sachverständigen geschätzten Reparaturkosten
bis zur Höhe des Wiederbeschaffungswerts ohne Abzug des Restwerts
verlangen kann, wenn er das Fahrzeug tatsächlich reparieren lässt und
weiter benutzt. In einem solchen Fall stellt nämlich der Restwert
lediglich einen hypothetischen Rechnungsposten dar, den der Geschädigte nicht
realisiert und der sich daher in der Schadensbilanz nicht niederschlagen darf.
Demgegenüber hat im Streitfall (...) der Kläger das unfallbeschädigte Fahrzeug
nicht weiter benutzt, sondern es in unrepariertem Zustand weiterveräußert
und ein entsprechendes Neufahrzeug erworben. Bei dieser Sachlage hat
das Berufungsgericht ohne Rechtsfehler den ersatzfähigen Schaden
des Klägers durch den Wiederbeschaffungsaufwand begrenzt." |
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