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aus der Pressemitteilung: |
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"Ziel des Schadensersatzes ist die Totalreparation,
wobei der Geschädigte nach schadensrechtlichen Grundsätzen sowohl
in der Wahl der Mittel zur Schadensbehebung als auch
in der Verwendung des vom Schädiger zu leistenden
Schadensersatzes frei ist. Dies gilt auch für fiktive
Reparaturkosten. Zwar ist der Geschädigte unter dem Gesichtspunkt
der Schadensminderungspflicht gehalten, im Rahmen des ihm Zumutbaren
den wirtschaftlicheren Weg der Schadensbehebung zu wählen.
Jedoch braucht sich die Klägerin nicht auf die bloß
abstrakte Möglichkeit einer technisch ordnungsgemäßen Reparatur
in irgendeiner kostengünstigeren Fachwerkstatt verweisen zu lassen.
Auch bei Abrechnung fiktiver Reparaturkosten kann nicht ein abstrakter Mittelwert
Grundlage für die Berechnung der im konkreten Schadensfall erforderlichen
Reparaturkosten sein. Auch bei fiktiver Schadensberechnung ist grundsätzlich
Maßstab das Verhalten eines wirtschaftlich vernünftig denkenden Geschädigten
zum Zwecke der Schadensbehebung. Dazu gehört auch die Entscheidung
des Geschädigten, sein Fahrzeug in einer markengebundenen Fachwerkstatt
reparieren zu lassen." |
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