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aus der Pressemitteilung: |
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"Der VI. Zivilsenat hat die (...) Auffassung bestätigt,
wonach Ersatz von tatsächlich getätigtem Reparaturaufwand bis zu 30%
über dem Wiederbeschaffungswert des Fahrzeugs nur verlangt werden kann,
wenn die Reparaturen fachgerecht und in einem Umfang durchgeführt
werden, wie ihn der Sachverständige zur Grundlage seiner Kostenschätzung
gemacht hat. Repariert der Geschädigte bei einem den Wiederbeschaffungswert
des Fahrzeugs übersteigenden Schaden nur teilweise oder nicht fachgerecht,
sind Reparaturkosten, die über dem Wiederbeschaffungsaufwand
(Wiederbeschaffungswert minus Restwert) des Fahrzeugs liegen, grundsätzlich
nur dann zu erstatten, wenn diese Reparaturkosten konkret angefallen sind
oder wenn der Geschädigte nachweisbar wertmäßig in einem Umfang
repariert hat, der den Wiederbeschaffungsaufwand übersteigt. Anderenfalls ist
die Höhe des Ersatzanspruchs auf den Wiederbeschaffungsaufwand
beschränkt." |
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