www.rechtsrat.ws

Schrottimmobilien

Oberlandesgericht Schleswig
Urteil vom 02.06.05
(5 U 162/01)
ZIP 2005, 1127
WM 2005, 1173


externe Links:
 
Wir wissen nicht, ob die dortigen Inhalte richtig und aktuell sind.

Der Bundesgerichtshof hat das Urteil natürlich aufgehoben:
BGH, Urteil vom 21.11.06

  
Anmerkung:
  Nachdem bereits mehrere Instanzgerichte gegen die bankenfreundliche Rechtsprechung des XI. Zivilsenats beim BGH Sturm gelaufen sind (u.a. OLG Bremen und Landgericht Bochum), hat nun auch der vergleichsweise verbraucherfreundliche II. Zivilsenat seine Rebellion. Das OLG Bremen und das Landgericht Bochum haben hierfür noch den gesetzlich vorgesehenen Weg gewählt (Vorlagebeschlüsse zum Europäischen Gerichtshof); das OLG Schleswig hat sich stattdessen für den kurzen Dienstweg entschieden, um seine Beschwerde vorzubringen:

Das OLG Schleswig hatte einen Verbaucher (kreditfinanzierte Beteiligung an einem Immobilienfonds) zur Rückzahlung des Darlehens an die Bank verurteilt; die Initiatoren des Fonds waren rechtskräftig wegen Kapitalanlagebetrug verurteilt.

Der II. Zivilsenat beim BGH hatte dieses Urteil aufgehoben (BGH, II ZR 397/02, Urteil vom 25.10.04), weil die Beteiligung am Immobilienfonds und der Darlehensvertrag ein sog. "verbundenes Geschäft" darstellen; der Verbraucher kann deshalb seine Einwendungen gegen den Fonds auch der Bank entgegenhalten (sog. "Einwendungsdurchgriff").

"Trotz einer bei aufgehobenen Sachen grundsätzlich bestehenden Bindungswirkung" (Pressemitteilung des OLG Schleswig; hierzu: § 563 Abs. 2 ZPO) folgt das OLG Schleswig diesen Vorgaben des Revisionsgerichts nicht, weil es in der Argumentation des Revisionsurteils folgenden Fehler aufgedeckt haben will: der Verbraucher werde gegenüber einem Verbraucher mit nur einem Vertragspartner ungerechtfertigt besser gestellt, wenn er neben dem Fonds auch von der Bank Schadensersatz verlangen könne.

Eine solche Besserstellung ist aber nicht erkennbar:
Der Verbraucher wird beim "verbundenen Geschäft" so gestellt, als ob er das Darlehen vom Fonds erhalten hätte; auch an den Fonds müsste er das Darlehen nicht zurückbezahlen.

siehe auch: Kammergericht Berlin, Urteil vom 28.06.05
("Der Senat teilt diese Bedenken des OLG Schleswig nicht.")

siehe auch: OLG Stuttgart, Urteil vom 26.09.05
("Nicht zu folgen vermag der Senat der Auffassung des 5. Zivilsenats des OLG Schleswig ...")
 
 

weitere Infos: