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Anmerkungen zu § 14 TzBfG
§ 14 Abs.3 TzBfG wurde neu gefasst
durch das Gesetz zur Verbesserung der Beschäftigungschancen
älterer Menschen vom 19.04.07
(Art.1, BGBl. I
2007
S.538,
in Kraft seit 01.05.07).
Befristung des Arbeitsvertrages ab 52
§ 14 Abs.3 TzBfG hatte bis zum 30.04.07 folgenden Wortlaut:
"Die Befristung eines Arbeitsvertrages bedarf keines sachlichen
Grundes, wenn der Arbeitnehmer bei Beginn des befristeten
Arbeitsverhältnisses das 58. Lebensjahr vollendet hat.
Die Befristung ist nicht zulässig, wenn zu einem vorhergehenden
unbefristeten Arbeitsvertrag mit demselben Arbeitgeber ein enger
sachlicher Zusammenhang besteht.
Ein solcher enger sachlicher Zusammenhang ist insbesondere anzunehmen,
wenn zwischen den Arbeitsverträgen ein Zeitraum
von weniger als sechs Monaten liegt.
Bis zum 31. Dezember 2006 ist Satz 1 mit der Maßgabe anzuwenden, dass
an die Stelle des 58. Lebensjahres das 52. Lebensjahr tritt."
§ 14 Abs.3 Satz 4 TzBfG wurde eingefügt
durch das 1. Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt vom 23.12.02
(Art.7, BGBl. I
2002
S.4607, 4619,
in Kraft seit 01.01.03).
Hartz-Konzept im Arbeitsrecht
§ 14 Abs.3 Satz 4 TzBfG hatte gegen das Verbot der Altersdiskriminierung
verstoßen und war deshalb nicht anzuwenden.
Europäischer Gerichtshof, Urteil vom 22.11.05 ("Mangold")
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 26.04.06
Bundesarbeitsgericht, Beschluss vom16.10.08
(zu § 14 Abs.3 Satz 1 TzBfG)
§ 14 Abs.2a TzBfG wurde eingefügt
durch das Gesetz zu Reformen am Arbeitsmarkt vom 24.12.03
(Art.2, BGBl. I
2003
S.3002, 3003,
in Kraft seit 01.01.04).
Agenda 2010 im Arbeitsrecht
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