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Arbeitsrecht
Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz (AGG)
Befristung des Arbeitsvertrages
Altersdiskriminierung durch § 14 Abs.3 TzBfG
(
in der Fassung bis zum 30.04.07)


Bundesarbeitsgericht (BAG)
Beschluss vom 16.10.08
(7 AZR 253/07)


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   aus der Pressemitteilung:   
  "Der Siebte Senat des Bundesarbeitsgerichts hat den Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften (EuGH) erneut um eine Vorabentscheidung zur Vereinbarkeit einer deutschen Norm mit Gemeinschaftsrecht ersucht.

(...)

Es handelt sich um den Fall einer Klägerin, die seit 1991 bei der Beklagten als Flugbegleiterin beschäftigt ist.

(...)

Die Beklagte berief sich zur Rechtfertigung des zuletzt abgeschlossenen Arbeitsvertrags, bei dessen Beginn die Klägerin das 59. Lebensjahr vollendet hatte, auf die tarifliche Altersgrenze von 60 Jahren und auf die Befristungsmöglichkeit aus § 14 Abs.3 Satz 1 TzBfG a.F.

Der Senat hat die auf die Vollendung des 60. Lebensjahres bezogene Altersgrenze in dem Manteltarifvertrag nicht als sachlich gerechtfertigt i.S.d. § 14 Abs.1 TzBfG anerkannt, da keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich sind, dass das altersbedingte Nachlassen der Leistungsfähigkeit von Mitgliedern des Kabinenpersonals zu einer Gefährdung für Leben und Gesundheit der Flugzeuginsassen oder Personen in den überflogenen Gebieten führen kann.

Die Befristung konnte danach nur nach den gesetzlichen Vorschriften in § 14 Abs.3 Satz 1 TzBfG gerechtfertigt sein. Das setzt voraus, dass der Bestimmung keine gemeinschaftsrechtlichen Grundsätze oder Regeln entgegenstehen, die zur Unanwendbarkeit der nationalen Norm führen. Nachdem der EuGH am 22.11.2005 in der Rechtssache „Mangold“ (C-144/04) entschieden hat, dass die nach § 14 Abs.3 Satz 4 TzBfG a.F. vorgesehene Befristungsmöglichkeit eine nach Gemeinschaftsrecht unzulässige Diskriminierung wegen des Alters darstellt und die Vorschrift von den nationalen Gerichten nicht angewendet werden darf, ist es geboten, durch den EuGH überprüfen zu lassen, ob auch § 14 Abs.3 Satz 1 TzBfG a.F. mit Gemeinschaftsrecht unvereinbar war und welche Rechtsfolgen sich bei einem Verstoß der Vorschrift gegen europäisches Recht ergeben.

Der Senat hat daher den Rechtsstreit gemäß Art.234 EG ausgesetzt und dem EuGH drei Fragen zur Auslegung des Gemeinschaftsrechts im Vorabentscheidungsverfahren vorgelegt."

 
 
 
  
Hinweis:
  Der Vorlagebeschluss betrifft die alte Fassung des § 14 Abs.3 TzBfG.
Gemäß Satz 4 dieser Vorschrift sollte die Befristung ab dem 52. Lebensjahr des Arbeitnehmers ohne weitere Voraussetzungen zulässig sein. Dies hat der EuGH als unzulässige Altersdiskrimierung beurteilt (
EuGH, Urteil vom 22.11.05, Mangold). Gemäß Satz 1 der Vorschrift sollte die Befristung ab dem 58. Lebensjahr des Arbeitnehmers ohne weitere Voraussetzungen zulässig sein. Um die Zulässigkeit dieser Erleichterung der Befristung geht es in dem neuen Verfahren.

§ 14 Abs.3 TzBfG wurde bereits zum 01.05.07 neu gefasst.
Diese Neufassung ist nicht Gegenstand des jetzigen EuGH-Verfahrens.
Aber auch die Neufassung dürfte gegen das europäische Verbot der Altersdiskriminierung verstoßen. Hierzu wird sich der EuGH möglicherweise bereits in diesem Verfahren äußern.

 
 
 

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