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Arbeitsrecht
Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz (AGG)
Befristung des Arbeitsvertrages
Altersdiskriminierung durch § 14 Abs.3 TzBfG
(
in der Fassung bis zum 30.04.07)


Europäischer Gerichtshof
Urteil vom 22.11.05
"Mangold ./. Rechtsanwalt Helm"
(C-144/04)
NJW 2005, 3695
NZA 2005, 1345
ZIP 2005, 2171


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Leitsätze:
1.  § 8 Nr.3 der Richtlinie 1999/70/EG (...) ist dahin auszulegen, dass er einer nationalen Regelung wie der im Ausgangsverfahren streitigen nicht entgegensteht, mit der aus Gründen der Beschäftigungsförderung und unabhängig von der Umsetzung der Rahmenvereinbarung das Alter gesenkt wurde, ab dem uneingeschränkt befristete Arbeitsverträge geschlossen werden können.
 
2.  Das Gemeinschaftsrecht und insbesondere Artikel 6 Absatz 1 der Richtlinie 2000/78/EG (...) sind dahin auszulegen, dass sie einer nationalen Regelung wie der im Ausgangsverfahren streitigen, nach der der Abschluss befristeter Arbeitsverträge mit Arbeitnehmern, die das 52. Lebensjahr vollendet haben, uneingeschränkt zulässig ist, sofern nicht zu einem vorhergehenden unbefristeten Arbeitsvertrag mit demselben Arbeitgeber ein enger sachlicher Zusammenhang besteht, entgegenstehen.

Es obliegt dem nationalen Gericht, die volle Wirksamkeit des allgemeinen Verbotes der Diskriminierung wegen des Alters zu gewährleisten, indem es jede entgegenstehende Bestimmung des nationalen Rechts unangewendet lässt, auch wenn die Frist für die Umsetzung der Richtlinie noch nicht abgelaufen ist.

 
 
 
  
   Vorlagefragen (Arbeitsgericht München):   
1.  a) Ist § 8 Nr.3 der Richtlinie 1999/70/EG (...) dahin gehend auszulegen, dass er im Rahmen der Umsetzung in das innerstaatliche Recht eine Verschlechterung durch Senkung des Alters von 60 auf 58 Jahre verbietet?

b) Ist § 5 Nr.1 der Richtlinie 1999/70/EG (...) dahin gehend auszulegen, dass er einer nationalen Regelung, die - wie die hier streitige - keine Einschränkungen im Sinne der drei Alternativen des Absatzes 1 enthält, entgegensteht?

 
2.  Ist Artikel 6 der Richtlinie 2000/78/EG (...) dahin gehend auszulegen, dass er einer nationalen Regelung, die - wie die hier streitige - die Befristung von Arbeitsverträgen mit Arbeitnehmern ab 52 Jahren im Unterschied zum Grundsatz der Erforderlichkeit eines sachlichen Grundes - ohne das Vorliegen eines sachlichen Grundes zulässt, entgegensteht?
 
3.  Falls eine der drei Fragen bejahend beantwortet wird: Hat der nationale Richter die dem EG-Recht entgegenstehende nationale Regelung unangewendet zu lassen, und gilt dann der allgemeine Grundsatz des innerstaatlichen Rechts, nach dem Befristungen nur mit sachlichem Grund zulässig sind?
 
 
  
   Entscheidungsvorschlag des Generalanwalts:   
1.  a) § 8 Nr.3 der Richtlinie 1999/70/EG (...) steht einer nationalen Vorschrift wie § 14 Abs.3 TzBfG in der Fassung des Ersten Gesetzes für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt vom 23.12.02 (Hartz-Gesetz) nicht entgegen, die aus von der Umsetzung der Richtlinie 1999/70/EG unabhängigen gerechtfertigten Gründen der Beschäftigungsförderung das Alter, von dem ab uneingeschränkt befristete Arbeitsverträge geschlossen werden können, von 58 Jahren auf 52 Jahre senkt.

b) Der Gerichtshof ist für die Beantwortung der Frage 1b) nicht zuständig.

  
2.  Artikel 6 der Richtlinie 2000/78/EG (...) und allgemeiner das allgemeine Diskriminierungsverbot stehen einer nationalen Regelung wie der des § 14 Abs.3 TzBfG in der Fassung des Hartz-Gesetzes entgegen, die den Abschluss von befristeten Arbeitsverträgen mit Arbeitnehmern, die das 52. Lebensjahr vollendet haben, uneingeschränkt gestattet.
 
3.  Ein nationales Gericht, dem ein Rechtsstreit zur Entscheidung vorliegt, dessen Parteien ausschließlich Privatpersonen sind, darf nicht zu deren Lasten die Vorschriften des innerstaatlichen Rechts unangewendet lassen, die gegen eine Richtlinie verstoßen.

Aufgrund der Verpflichtungen, die sich aus Art.10 Abs.2 EG in Verbindung mit Art.249 Abs.3 EG ergeben, ist das nationale Gericht jedoch verpflichtet, diese Vorschriften so weit wie möglich anhand des Wortlauts und des Zieles der Richtlinie auszulegen, um das mit ihr verfolgte Ziel zu erreichen; dies gilt auch für Richtlinien, für die die Frist für die Umsetzung ins nationale Recht noch nicht abgelaufen ist.
 

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