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Entscheidungsvorschlag des Generalanwalts: |
2. |
Artikel 6 der Richtlinie 2000/78/EG (...) und allgemeiner das allgemeine
Diskriminierungsverbot stehen einer nationalen Regelung wie der
des § 14 Abs.3 TzBfG in der Fassung
des Hartz-Gesetzes
entgegen, die den Abschluss von befristeten Arbeitsverträgen
mit Arbeitnehmern, die das 52. Lebensjahr vollendet haben,
uneingeschränkt gestattet. |
3. |
Ein nationales Gericht, dem ein Rechtsstreit zur Entscheidung vorliegt,
dessen Parteien ausschließlich Privatpersonen sind, darf nicht
zu deren Lasten die Vorschriften des innerstaatlichen Rechts
unangewendet lassen, die gegen eine Richtlinie verstoßen.
Aufgrund der Verpflichtungen, die sich aus Art.10 Abs.2 EG in Verbindung mit
Art.249 Abs.3 EG ergeben, ist das nationale Gericht jedoch verpflichtet,
diese Vorschriften so weit wie möglich anhand des Wortlauts und
des Zieles der Richtlinie auszulegen, um das mit ihr verfolgte Ziel
zu erreichen; dies gilt auch für Richtlinien, für die
die Frist für die Umsetzung ins nationale Recht
noch nicht abgelaufen ist. |
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