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Zivilprozessordnung
(ZPO)

 
 

zurück (§§ 750ff)

§§ 778 ff: Zwangsvollstreckung - allgemeine Vorschriften
(Fortsetzung)


ZPO § 778 Übersicht

   Zwangsvollstreckung vor Erbschaftsannahme   
 
 
ZPO § 778 Absatz 1


Solange der Erbe die Erbschaft nicht angenommen hat, ist eine Zwangsvollstreckung wegen eines Anspruchs, der sich gegen den Nachlass richtet, nur in den Nachlass zulässig.
 
 
 
ZPO § 778 Absatz 2


Wegen eigener Verbindlichkeiten des Erben ist eine Zwangsvollstreckung in den Nachlass vor der Annahme der Erbschaft nicht zulässig.
 
 

 


ZPO § 779 Übersicht

Fortsetzung der Zwangsvollstreckung nach dem Tod des Schuldners
 
 
ZPO § 779 Absatz 1


Eine Zwangsvollstreckung, die zur Zeit des Todes des Schuldners gegen ihn bereits begonnen hatte, wird in seinen Nachlass fortgesetzt.
 
 
 
ZPO § 779 Absatz 2


Ist bei einer Vollstreckungshandlung die Zuziehung des Schuldners nötig, so hat, wenn die Erbschaft noch nicht angenommen oder wenn der Erbe unbekannt oder es ungewiss ist, ob er die Erbschaft angenommen hat, das Vollstreckungsgericht auf Antrag des Gläubigers dem Erben einen einstweiligen besonderen Vertreter zu bestellen.

Die Bestellung hat zu unterbleiben, wenn ein Nachlasspfleger bestellt ist oder wenn die Verwaltung des Nachlasses einem Testamentsvollstrecker zusteht.
 
 

 


ZPO § 780 Übersicht

Vorbehalt der beschränkten Erbenhaftung
 
 
ZPO § 780 Absatz 1


Der als Erbe des Schuldners verurteilte Beklagte kann die Beschränkung seiner Haftung nur geltend machen, wenn sie ihm im Urteil vorbehalten ist.
 
 
 
ZPO § 780 Absatz 2


Der Vorbehalt ist nicht erforderlich, wenn der Fiskus als gesetzlicher Erbe verurteilt wird oder wenn das Urteil über eine Nachlassverbindlichkeit gegen einen Nachlassverwalter oder einen anderen Nachlasspfleger oder gegen einen Testamentsvollstrecker, dem die Verwaltung des Nachlasses zusteht, erlassen wird.
 
 

 


ZPO § 781 Übersicht

beschränkte Erbenhaftung in der Zwangsvollstreckung
 
 
Bei der Zwangsvollstreckung gegen den Erben des Schuldners bleibt die Beschränkung der Haftung unberücksichtigt, bis auf Grund derselben gegen die Zwangsvollstreckung von dem Erben Einwendungen erhoben werden.
 
 

 


ZPO § 782 Übersicht

Einreden des Erben gegen Nachlassgläubiger
 
 
Der Erbe kann auf Grund der ihm nach den §§ 2014, 2015 des Bürgerlichen Gesetzbuchs zustehenden Einreden nur verlangen, dass die Zwangsvollstreckung für die Dauer der dort bestimmten Fristen auf solche Maßregeln beschränkt wird, die zur Vollziehung eines Arrestes zulässig sind.

Wird vor dem Ablauf der Frist die Eröffnung des Nachlassinsolvenzverfahrens beantragt, so ist auf Antrag die Beschränkung der Zwangsvollstreckung auch nach dem Ablauf der Frist aufrechtzuerhalten, bis über die Eröffnung des Insolvenzverfahrens rechtskräftig entschieden ist.
 
 

 


ZPO § 783 Übersicht

Einreden des Erben gegen persönliche Gläubiger
 
 
In Ansehung der Nachlassgegenstände kann der Erbe die Beschränkung der Zwangsvollstreckung nach § 782 auch gegenüber den Gläubigern verlangen, die nicht Nachlassgläubiger sind, es sei denn, dass er für die Nachlassverbindlichkeiten unbeschränkt haftet.
 
 

 


ZPO § 784 Übersicht

Zwangsvollstreckung bei Nachlassverwaltung und -insolvenzverfahren
 
 
ZPO § 784 Absatz 1


Ist eine Nachlassverwaltung angeordnet oder das Nachlassinsolvenzverfahren eröffnet, so kann der Erbe verlangen, dass Maßregeln der Zwangsvollstreckung, die zugunsten eines Nachlassgläubigers in sein nicht zum Nachlass gehörendes Vermögen erfolgt sind, aufgehoben werden, es sei denn, dass er für die Nachlassverbindlichkeiten unbeschränkt haftet.
 
 
 
ZPO § 784 Absatz 2


Im Falle der Nachlassverwaltung steht dem Nachlassverwalter das gleiche Recht gegenüber Maßregeln der Zwangsvollstreckung zu, die zugunsten eines anderen Gläubigers als eines Nachlassgläubigers in den Nachlass erfolgt sind.
 
 

 


ZPO § 785 Übersicht

Vollstreckungsabwehrklage des Erben
 
 
Die auf Grund der §§ 781 - 784 erhobenen Einwendungen werden nach den Vorschriften der §§ 767, 769, 770 erledigt.
 
 

 


ZPO § 786 Übersicht

Vollstreckungsabwehrklage bei beschränkter Haftung

       § 786 Abs.2 in Kraft seit  25.04.06 
 
ZPO § 786 Absatz 1


Die Vorschriften des § 780 Abs.1 und der §§ 781 - 785 sind auf die nach § 1489 des Bürgerlichen Gesetzbuchs eintretende beschränkte Haftung, die Vorschriften des § 780 Abs.1 und der §§ 781, 785 sind auf die nach den §§ 1480, 1504, 1629a, 2187 des Bürgerlichen Gesetzbuchs eintretende beschränkte Haftung entsprechend anzuwenden.
 
 
 
ZPO § 786 Absatz 2


Bei der Zwangsvollstreckung aus Urteilen, die bis zum Inkrafttreten des Minderjährigenhaftungsbeschränkungsgesetzes vom 25. August 1998 (BGBl. I S.2487) am 1. Juli 1999 ergangen sind, kann die Haftungsbeschränkung nach § 1629a des Bürgerlichen Gesetzbuches auch dann geltend gemacht werden, wenn sie nicht gemäß § 780 Abs.1 dieses Gesetzes im Urteil vorbehalten ist.
 
 

 


ZPO § 786a Übersicht

See- und Binnenschifffahrtsrechtliche Haftungsbeschränkungen
 
 
ZPO § 786a Absatz 1


Die Vorschriften des § 780 Abs.1 und des § 781 sind auf die nach § 486 Abs.1, 3, §§ 487 - 487d des Handelsgesetzbuchs eintretende beschränkte Haftung entsprechend anzuwenden.
 
 
 
ZPO § 786a Absatz 2


Ist das Urteil nach § 305a unter Vorbehalt ergangen, so gelten für die Zwangsvollstreckung die folgenden Vorschriften:

1. Wird die Eröffnung eines Seerechtlichen oder eines Binnenschifffahrtsrechtlichen Verteilungsverfahrens nach der Schifffahrtsrechtlichen Verteilungsordnung beantragt, an dem der Gläubiger mit dem Anspruch teilnimmt, so entscheidet das Gericht nach § 5 Abs.3 der Schifffahrtsrechtlichen Verteilungsordnung über die Einstellung der Zwangsvollstreckung; nach Eröffnung des Seerechtlichen Verteilungsverfahrens sind die Vorschriften des § 8 Abs.4 und 5 der Schifffahrtsrechtlichen Verteilungsordnung, nach Eröffnung des Binnenschifffahrtsrechtlichen Verteilungsverfahrens die Vorschriften des § 8 Abs.4 und 5 in Verbindung mit § 41 der Schifffahrtsrechtlichen Verteilungsordnung anzuwenden.

2. Ist nach Artikel 11 des Haftungsbeschränkungsübereinkommens (§ 486 Abs.1 des Handelsgesetzbuchs) von dem Schuldner oder für ihn ein Fonds in einem anderen Vertragsstaat des Übereinkommens errichtet worden, so sind, sofern der Gläubiger den Anspruch gegen den Fonds geltend gemacht hat, die Vorschriften des § 50 der Seerechtlichen Verteilungsordnung anzuwenden. Hat der Gläubiger den Anspruch nicht gegen den Fonds geltend gemacht oder sind die Voraussetzungen des § 50 Abs.2 der Seerechtlichen Verteilungsordnung nicht gegeben, so werden Einwendungen, die auf Grund des Rechts auf Beschränkung der Haftung erhoben werden, nach den Vorschriften der §§ 767, 769, 770 erledigt; das gleiche gilt, wenn der Fonds in dem anderen Vertragsstaat erst bei Geltendmachung des Rechts auf Beschränkung der Haftung errichtet wird.

3. Ist von dem Schuldner oder für diesen ein Fonds in einem anderen Vertragsstaat des Straßburger Übereinkommens über die Beschränkung der Haftung in der Binnenschifffahrt - CLNI (BGBl. II 1988 S.1643) errichtet worden, so ist, sofern der Gläubiger den Anspruch gegen den Fonds geltend gemacht hat, § 52 der Seerechtlichen Verteilungsordnung anzuwenden. Hat der Gläubiger den Anspruch nicht gegen den Fonds geltend gemacht oder sind die Voraussetzungen des § 52 Abs.3 der Schifffahrtsrechtlichen Verteilungsordnung nicht gegeben, so werden die Einwendungen, die auf Grund des Rechts auf Beschränkung der Haftung nach den §§ 4 - 5m des Binnenschifffahrtsgesetzes erhoben werden, nach den Vorschriften der §§ 767, 769, 770 erledigt; das gleiche gilt, wenn der Fonds in dem anderen Vertragsstaat erst bei Geltendmachung des Rechts auf Beschränkung der Haftung errichtet wird.
 
 
 
ZPO § 786a Absatz 3


Ist das Urteil eines ausländischen Gerichts unter dem Vorbehalt ergangen, dass der Beklagte das Recht auf Beschränkung der Haftung geltend machen kann, wenn ein Fonds nach Artikel 11 des Haftungsbeschränkungsübereinkommens oder nach Artikel 11 des Straßburger Übereinkommens über die Beschränkung der Haftung in der Binnenschifffahrt errichtet worden ist oder bei Geltendmachung des Rechts auf Beschränkung der Haftung errichtet wird, so gelten für die Zwangsvollstreckung wegen des durch das Urteil festgestellten Anspruchs die Vorschriften des Absatzes 2 entsprechend.
 
 

 


ZPO § 787 Übersicht

Zwangsvollstreckung bei herrenlosem Grundstück oder Schiff
 
 
ZPO § 787 Absatz 1


Soll durch die Zwangsvollstreckung ein Recht an einem Grundstück, das von dem bisherigen Eigentümer nach § 928 des Bürgerlichen Gesetzbuchs aufgegeben und von dem Aneignungsberechtigten noch nicht erworben worden ist, geltend gemacht werden, so hat das Vollstreckungsgericht auf Antrag einen Vertreter zu bestellen, dem bis zur Eintragung eines neuen Eigentümers die Wahrnehmung der sich aus dem Eigentum ergebenden Rechte und Verpflichtungen im Zwangsvollstreckungsverfahren obliegt.
 
 
 
ZPO § 787 Absatz 2


Absatz 1 gilt entsprechend, wenn durch die Zwangsvollstreckung ein Recht an einem eingetragenen Schiff oder Schiffsbauwerk geltend gemacht werden soll, das von dem bisherigen Eigentümer nach § 7 des Gesetzes über Rechte an eingetragenen Schiffen und Schiffsbauwerken vom 15. November 1940 (RGBl. I S.1499) aufgegeben und von dem Aneignungsberechtigten noch nicht erworben worden ist.
 
 

 


ZPO § 788 Übersicht

Kosten der Zwangsvollstreckung
 
 
ZPO § 788 Absatz 1


Die Kosten der Zwangsvollstreckung fallen, soweit sie notwendig waren (§ 91), dem Schuldner zur Last; sie sind zugleich mit dem zur Zwangsvollstreckung stehenden Anspruch beizutreiben.

Als Kosten der Zwangsvollstreckung gelten auch die Kosten der Ausfertigung und der Zustellung des Urteils.

Soweit mehrere Schuldner als Gesamtschuldner verurteilt worden sind, haften sie auch für die Kosten der Zwangsvollstreckung als Gesamtschuldner; § 100 Abs.3 und 4 gilt entsprechend.
 
 
 
ZPO § 788 Absatz 2


Auf Antrag setzt das Vollstreckungsgericht, bei dem zum Zeitpunkt der Antragstellung eine Vollstreckungshandlung anhängig ist, und nach Beendigung der Zwangsvollstreckung das Gericht, in dessen Bezirk die letzte Vollstreckungshandlung erfolgt ist, die Kosten gemäß § 103 Abs.2, den §§ 104, 107 fest.

Im Falle einer Vollstreckung nach den Vorschriften der §§ 887, 888, 890 entscheidet das Prozessgericht des ersten Rechtszuges.
 
 
 
ZPO § 788 Absatz 3


Die Kosten der Zwangsvollstreckung sind dem Schuldner zu erstatten, wenn das Urteil, aus dem die Zwangsvollstreckung erfolgt ist, aufgehoben wird.
 
 
 
ZPO § 788 Absatz 4


Die Kosten eines Verfahrens nach den §§ 765a, 811a, 811b, 813b, 829, 850k, 851a und 851b kann das Gericht ganz oder teilweise dem Gläubiger auferlegen, wenn dies aus besonderen, in dem Verhalten des Gläubigers liegenden Gründen der Billigkeit entspricht.
 
 

 


ZPO § 789 Übersicht

Einschreiten von Behörden
 
 
Wird zum Zwecke der Vollstreckung das Einschreiten einer Behörde erforderlich, so hat das Gericht die Behörde um ihr Einschreiten zu ersuchen.
 
 

 


ZPO § 790 Übersicht

Bezifferung dynamisierter Unterhaltstitel
zur Zwangsvollstreckung im Ausland


       § 790 neu seit  21.10.05 
 
ZPO § 790 Absatz 1


Soll ein Unterhaltsitel, der den Unterhalt nach § 1612a des Bürgerlichen Gesetzbuches als Vomhundertsatz des jeweiligen Regelbetrages nach der Regelbetrags-Verordnung festsetzt, im Ausland volltreckt werden, so ist auf Antrag der geschuldete Unterhalt auf dem Titel zu beziffern.
 
 
 
ZPO § 790 Absatz 2


Für die Bezifferung sind die Gericht, Behörde oder Notare zuständig, denen die Erteilung der vollstreckbaren Ausfertigung des Titels obliegt.
 
 
 
ZPO § 790 Absatz 3


Auf die Anfechtung der Entscheidung über die Bezifferung sind die Vorschriften über die Anfechtung der Entscheidung über die Erteilung einer Vollstreckungsklausel entsprechend anzuwenden.
 
 

 


ZPO § 791    Übersicht   

aufgehoben zum 21.10.05
 

 


ZPO § 792 Übersicht

Erteilung von Urkunden an Gläubiger
 
 
Bedarf der Gläubiger zum Zwecke der Zwangsvollstreckung eines Erbscheins oder einer anderen Urkunde, die dem Schuldner auf Antrag von einer Behörde, einem Beamten oder einem Notar zu erteilen ist, so kann er die Erteilung an Stelle des Schuldners verlangen.
 
 
 
 

weiter (§§ 793ff)      

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Rechtsanwalt Arne Maier, Am Kronenhof 2, 73728 Esslingen