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Leitsätze: |
1. |
Nach Aufhebung und Zurückverweisung der Sache
hat das Berufungsgericht gemäß § 563 Abs.2 ZPO die rechtliche
Beurteilung, die der Aufhebung zugrunde gelegen hat, auch seiner
Entscheidung zugrunde zu legen. Die Bindung an das zurückweisende
Revisionsurteil besteht auch bei verfassungsrechtlichen Bedenken
des Berufungsgerichts. |
2. |
Die im Senatsurteil
vom 16.05.2006 (XI ZR 6/04, WM 2006,1194,1200f., Tz.50 ff.)
aufgestellten Grundsätze über einen Schadensersatzanspruch des Erwerbers
einer kreditfinanzierten Immobilienkapitalanlage aus einem eigenen
Aufklärungsverschulden der finanzierenden Bank wegen eines Wissensvorsprungs
gelten auch bei einem verbundenen Geschäft, wenn die außerhalb
des Verbunds stehenden Fondsinitiatoren oder Gründungsgesellschafter
die arglistige Täuschung begangen haben und die Bank
mit ihnen in institutionalisierter Art und Weise zusammengewirkt hat. |
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