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Schrottimmobilien
Schadensersatz bei verbundenem Geschäft

Bundesgerichtshof (BGH)
Urteil vom 21.11.06
(XI ZR 347/05)
ZIP 2007, 264
WM 2007, 200
EWiR 2007, 321


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Leitsätze:
1.  Nach Aufhebung und Zurückverweisung der Sache hat das Berufungsgericht gemäß § 563 Abs.2 ZPO die rechtliche Beurteilung, die der Aufhebung zugrunde gelegen hat, auch seiner Entscheidung zugrunde zu legen. Die Bindung an das zurückweisende Revisionsurteil besteht auch bei verfassungsrechtlichen Bedenken des Berufungsgerichts.
2.  Die im Senatsurteil vom 16.05.2006 (XI ZR 6/04, WM 2006,1194,1200f., Tz.50 ff.) aufgestellten Grundsätze über einen Schadensersatzanspruch des Erwerbers einer kreditfinanzierten Immobilienkapitalanlage aus einem eigenen Aufklärungsverschulden der finanzierenden Bank wegen eines Wissensvorsprungs gelten auch bei einem verbundenen Geschäft, wenn die außerhalb des Verbunds stehenden Fondsinitiatoren oder Gründungsgesellschafter die arglistige Täuschung begangen haben und die Bank mit ihnen in institutionalisierter Art und Weise zusammengewirkt hat.
 

aufgehoben:
OLG Schleswig, Urteil vom 02.06.05

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